Ratgeber

Weinende, lärmende Kinder Nachbarn wollen Miete mindern

Meistens süß, aber manchmal auch echt nervend - vor allem, wenn es nicht die eigenen Kinder sind.

Meistens süß, aber manchmal auch echt nervend - vor allem, wenn es nicht die eigenen Kinder sind.

(Foto: picture-alliance/ dpa/dpaweb)

Manchmal kann das Geschrei eines Babys die Eltern zur Verzweiflung bringen. Das stört natürlich auch die Nachbarn in einem Mehrfamilienhaus. Doch für die Mieter ergeben sich aus Beeinträchtigungen durch den Lärm von Babys und Kindern keine besonderen Rechte.

Nachbarn hatten in einem Lärmprotokoll aufgeführt, dass die Kinder in der oben gelegenen Wohnung an 32 Tagen bis 22.00 Uhr gelärmt und nachts manchmal geweint hätten. Das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf (Aktenzeichen: 409 C 285/08) betonte, in Mehrfamilienhäusern gelte zwar das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, aber Kinder hätten einen natürlichen Spiel- und Bewegungsdrang. Und dieser sei häufig mit Geräuschen verbunden. Dazu zähle auch ein Weinen und ein Schreien von Kleinkindern in der Nacht.

Das Urteil des Amtsgerichts ist jedoch kein Freibrief für uneingeschränktes Lärmen von Kindern und Jugendlichen in Mehrfamilienhäusern, erklären die Mietexperten vom Deutschen Mieterbund. Auch für Familien mit kleinen Kindern gelten die allgemeinen Ruhezeiten. Die Eltern müssen dafür sorgen, dass sich die Geräusche soweit wie möglich im Rahmen halten. Daneben müssen Eltern, Kinder und Jugendliche wissen, dass die Wohnung kein Ersatz für den Spielplatz ist. Springen von Tischen und Stühlen, Fußballspielen oder Rollerskatefahren in der Wohnung sind nicht erlaubt.

Quelle: ntv.de, dpa

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