Ratgeber

Jede zweite Mietabrechnug falsch Nebenkosten-Tricks entlarven

Das Badevergnügen der Mitmieter muss man nicht voll mitbezahlen: Ein Warmwasserzähler ist in jeder Wohnung Pflicht, wo die Warmwasserversorgung zentral erfolgt.

Das Badevergnügen der Mitmieter muss man nicht voll mitbezahlen: Ein Warmwasserzähler ist in jeder Wohnung Pflicht, wo die Warmwasserversorgung zentral erfolgt.

(Foto: Claudia Otte, pixelio.de)

Heizen ist fast schon zum Luxus geworden. Das bekommen auch viele Mieter zu spüren. Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes sind die Heizkosten im vergangenen Jahr durchschnittlich um 17 Prozent gestiegen. Mieter, für deren Wohnung Wärme mit einer Ölheizung gewonnen wird, müssen mit einer Erhöhung von bis zu 30 Prozent klarkommen.

Lukas Siebenkotten, Direktor des Deutschen Mieterbundes, geht davon aus: "Auch 2009 bleibt das Heizen teuer." Zwar seien die Energiekosten wieder zurückgegangen, doch aktuelle Preissenkungen der Gasversorger wirkten sich kaum auf den Verbraucher aus.

Da laut Mieterbund jede zweite Mietnebenkostenabrechnung Fehler enthält, ist es umso wichtiger, bei der Kontrolle der Heizkosten den Überblick zu behalten. Die Abrechnungsperiode beträgt immer ein Jahr. Es muss allerdings nicht zwingend das Kalenderjahr sein. Spätestens ein Jahr nach Ende der Abrechnungsperiode muss der Vermieter eventuelle Nachforderungsansprüche geltend machen, die über die monatlichen Nebenkostenvorauszahlungen hinausgehen. Versäumt er diese Frist, kann er auch keine Nachzahlung mehr fordern.

Kein volles Jahr bei Einzug

Ist ein Mieter neu eingezogen, muss dieser natürlich nicht für das gesamte Abrechnungsjahr zahlen, sondern nur für den Zeitraum, wo er laut Mietvertrag Mieter war. Im Fall eines Mieterwechsels ist der Vermieter laut Heizkostenverordnung verpflichtet, eine Zwischenablesung vorzunehmen. Der auf die Wohnung entfallende Grundkostenanteil der Heizkosten wird mit Hilfe einer Gradzahlentabelle ermittelt, die den anteiligen monatlichen Heizaufwand am Gesamtjahr festlegt. Dieser ist in den Wintermonaten sehr hoch und im Sommer niedrig.

Wird ein Mietshaus nicht mit Fernwärme oder Gas beheizt, wo sich der Verbrauch an der Jahresabrechnung des Versorgers ablesen lässt, muss eine Position existieren, die die Brennstoffbevoratung am Anfang und am Ende der Abrechnungsperiode ausweist. Der genannte Anfangswert der aktuellen Abrechnung muss mit dem Endbetrag der Vorjahresabrechnung übereinstimmen. Obligatorisch ist der Abgleich der selbst abgelesenen Daten an Heizköprern und Warmwasserverbrauch mit den Daten des Vermieters.

Umlegbare Zusatzkosten

Über den eigenen Verbrauch hinaus darf der Vermieter auch eine Reihe von Nebenkosten dem Mieter in Rechnung stellen. Hierzu zählen Betriebsstrom der Heizanlage, Schornsteinfeger, Verbrauchserfassung wie zum Beispiel die Ablesung der Wärmezähler an den Heizkörpern, Reinigungskosten und Einstellarbeiten. Die Kosten für Instandhaltungsmaßnahmen, Reparaturen und Ersatzteile muss hingegen der Vermieter tragen.

Der Warmwasserverbrauch muss laut Heizkostenverordnung immer individuell erfasst werden. Eine Änderung bezüglich des Verteilerschlüssels greift erstmalig in diesem Jahr. Während bislang Heiz- und Warmwasserkosten jeweils zur Hälfte nach Verbrauch und dem verbrauchsunabhängigen Grundkostenanteil berechnet werden, ist jetzt auch eine Aufteilung von 70 Prozent Verbrauchs- und 30 Prozent Grundkosten zulässig. Für Gebäude, die die Wärmeschutzverordnung von 1994 nicht erfüllen, ist die Abrechnungsmethode sogar vorgeschrieben.

Rechte bei hohem Leerstand

Ein Dorn im Auge des Vermieters sind leer stehende Wohnungen im Gebäude. Nicht nur der Mietausfall schmerzt, sondern auch der Heizkostenanteil dieser Gebäudeteile muss vom Vermieter getragen werden. Stehen also eine oder mehrere Wohnungen leer, sollte man die Nebenkostenrechnung daraufhin überprüfen, ob die Grundflächenangabe des Gebäudes mit der der Vorjahre übereinstimmt. Durch den Leerstand werden die übrigen Mieter ohnehin zur Kasse gebeten, da sich die Heizkosten der umliegenden Wohnungen durch den Wärmeverlust in die Wände der leerstehenden Wohnung erhöht. Eine gesetzliche Grundlage zur Umlage der verbrauchsunabhängigen Kosten gibt es allerdings noch nicht.

Quelle: ntv.de

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