Gleicher Lohn auch rückwirkend Neuer Sieg für Leiharbeiter
23.03.2011, 15:52 UhrIm Dezember sorgte das Bundesarbeitsgericht für Aufsehen, als es der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften die Tariffähigkeit absprach. Leihabeiter sollen den gleichen Lohn erhalten wie die Stammbelegschaft. Jetzt entschied das BAG erneut: Die Lohnnachforderungen können drei Jahre rückwirkend geltend gemacht werden.
Leiharbeitnehmer können in der Regel rückwirkend bis zu drei Jahre Lohnansprüche nach dem sogenannten Equal-Pay-Gebot geltend machen. Kürzere Ausschlussfristen für Lohnnachforderungen der Stammbelegschaft gelten für Leiharbeiter nicht, hat Bundesarbeitsgericht (BAG) nun entschieden. (Az. 5 AZR 7/10)
Ein Metallbetrieb in Bayern hatte mehrere Jahre lang einen Entwicklungsingenieur über eine Leihfirma beschäftigt. Mit seiner Klage verlangte der Ingenieur rückwirkend den gleichen Lohn wie die Stammbelegschaft. Laut Gesetz steht ihm dieser Lohn zu, wenn nicht ein Tarifvertrag anderes regelt. Das Landesarbeitsgericht München hatte dem Ingenieur gleichen Lohn zugesprochen, allerdings nicht für mehrere Jahre. Wenn der Arbeitnehmer Gleichbehandlung verlange, seien insgesamt die einschlägigen Manteltarife anzuwenden. Danach müssten Arbeitnehmer alle Ansprüche innerhalb von drei Monaten geltend machen.
Dem widersprach nun das BAG: Das Gleichbehandlungs- oder Equal-Pay-Gebot für Leiharbeitnehmer beziehe sich nur auf die "wesentlichen Arbeitsbedingungen", wie etwa Lohn, Arbeitszeit und Urlaub. Ausschlussfristen gehörten aber nicht dazu.
Grundlegende Bedeutung
Das Urteil hat besondere Bedeutung vor dem Hintergrund der jüngsten BAG-Rechtsprechung zur "Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP)". Mit Urteil vom 14. Dezember hatte das BAG die Organisation für nicht tariffähig erklärt. Danach sind sämtliche von der CGZP geschlossenen Tarifverträge unwirksam und Zehntausende Arbeitnehmer können sich auf das Equal-Pay-Gebot berufen. Im verhandelten Fall war der Ingenieur zwar nicht nach einem CGZP-Tarif bezahlt worden, das Urteil gilt aber entsprechend. Die gesetzliche Ausschlussfrist beträgt drei Jahre. Ob allerdings eine im Arbeitsvertrag geregelte kürzere Frist gelten würde, hatte das BAG nicht zu entscheiden.
Quelle: ntv.de, AFP