Studenten als Mieter Nur im Wohnheim ungeschützt
13.06.2012, 17:30 Uhr190 Euro bezahlt ein 48 Jahre alter Student für sein Zwölf-Quadratmeter-Zimmer. Als es zu Reibereien mit dem Vermieter kommt, soll er seine Unterkunft räumen. Im Studentenwohnheim gebe es schließlich keinen besonderen Kündigungsschutz. Doch der BGH macht dem Vermieter einen Strich durch die Rechnung.
Die Kündigungsvorschriften im deutschen Mietrecht sind streng, wer Mieter kündigen will, muss dafür schon gute Gründe haben. Studentenwohnheime sind von diesen Vorschriften aber ausgenommen. Jetzt hat der Bundesgerichtshof (BGH) präzisiert, inwiefern der Mieterschutz auch für Studentenwohnungen gilt. Ausnahmen vom gesetzlichen Kündigungsschutz gibt es demnach nur für Studentenwohnheime, die eine zeitliche Begrenzung der Mietzeit und Rotation der Mieter vorsehen. Für alle anderen Vermietungen von Wohnungen oder Zimmern an Studenten gilt dagegen der gleiche gesetzliche Kündigungsschutz wie für andere Mieter auch. Der Deutsche Mieterbund (DMB) begrüßte das Urteil als "längst überfällig". (Az: BGH VIII ZR 92/11).
Der Student, um den es in diesem Fall ging, ist mit 48 Jahren schon älteren Semesters. 2004 hatte er für 190 Euro ein zwölf Quadratmeter großes Zimmer in einem als "Studentenwohnheim" bezeichneten Haus angemietet. 2008 sprach der Vermieter wegen Reibereien mit dem Bewohner die Kündigung aus. Ein berechtigtes Interesse an der Kündigung legte er allerdings nicht dar, es handle sich schließlich um ein Studentenwohnheim und die gesetzlichen Kündigungsregeln seien hier außer Kraft gesetzt.
Wann ist ein Heim ein Heim?
Die Bundesrichter sahen das allerdings anders. Das Objekt sei gar kein Studentenwohnheim. Zwar war das Haus 1974 als Studentenwohnheim gebaut und öffentlich gefördert worden. Inzwischen ist die Preisbindung allerdings abgelaufen und mindestens vier der 67 Wohnräume sind nicht an Studenten vermietet. Zudem verlängern sich die auf ein Jahr befristeten Mietverträge automatisch um sechs Monate, falls nicht drei Monate zuvor schriftlich gekündigt wird.
Um als Studentenwohnheim zu gelten, muss laut Urteil möglichst vielen Studenten das Wohnen darin ermöglicht werden. Vermieter müssten deshalb die Mietdauer zeitlich begrenzen. Die Belegungsfristen der Zimmer dürften jedenfalls nicht "den Zufälligkeiten der studentischen Lebensplanung oder dem eigenen freien Belieben des Vermieters überlassen bleiben", heißt es im Urteil. Der Vermieter darf also nicht einfach kündigen.
Quelle: ntv.de, ino