Möglichkeiten nutzen Pendler sollten handeln
23.01.2008, 11:46 UhrDie Pendlerpauschale macht ihrem Namen derzeit alle Ehre: Gilt die Kürzung oder gilt sie nicht? Das dürften sich viele nach dem heutigen Urteil des Bundesfinanzhofs nun fragen. Dieser hält die Neuregelung der Pendlerpauschale für verfassungswidrig. Seit Anfang 2007 darf die Strecke nach dem Willen des Gesetzgebers zur Arbeit erst ab dem 21. Kilometer mit 0,30 Euro bei der Steuererklärung geltend gemacht werden. Endgültig geklärt wird die Sachlage vom Bundesverfassungsgericht noch in diesem Jahr.
Für Pendler besteht die Möglichkeit, sich für die vollen Kilometer auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen und so den monatlichen Lohnsteuerabzug mindern. Dazu muss ein Antrag auf Lohnsteuerermäßigung auf dem amtlichen Formular beim Finanzamt gestellt werden, wie der Bund der Steuerzahler erklärt.
Einspruch einlegen
Das Finanzamt wird bei diesem Antrag die ersten 20 Kilometer mit Verweis auf die gültige Rechtslage wieder wegstreichen. Dagegen kann Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Gleichzeitig kann die "Aussetzung der Vollziehung" beantragt werden. "Das heißt nichts anderes, als dass auch die ersten 20 Kilometer eingetragen werden sollen", erläutert der Verband. "Dem wird das Finanzamt nun sofort nachkommen."
Hier liegt aber auch das Risiko für die Steuerzahler: Sollte Karlsruhe die Regelung für rechtens erklären, müssen Pendler zu viel einbehaltene Steuern an das Finanzamt nachzahlen - möglicherweise samt Zinsen. Laut Steuerzahlerbund betragen diese sogenannten Aussetzungszinsen ein halbes Prozent pro Monat auf den ausgesetzten Betrag. Grundsätzlich kein Geld geht Steuerzahlern verloren, die sich gedulden wollen bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichts und nicht den vollen Freibetrag eintragen lassen.
Der andere Weg, etwas gegen die Kürzung der Entfernungspauschale zu tun, führt über die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007. Hier rät der Bund der Steuerzahler dazu, die Entfernungskilometer in voller Höhe anzugeben und darauf zu warten, dass das Finanzamt sie entsprechend der Neuregelung wieder um die ersten 20 Kilometer kürzt, sollte bis dahin noch nichts in Karlsruhe entschieden worden sein. Nach einem solchen Schritt der Behörde haben Steuerzahler zwei Möglichkeiten: Entweder sie tun nichts oder sie legen Einspruch ein.
Votum aus Karlsruhe offen halten
Im ersten Fall geht ihnen kein Geld verloren, da der Einkommensteuerbescheid bezüglich der Pendlerpauschale ohnehin vorläufig ergeht. Das hatten die Finanzministerien von Bund und Ländern im September vergangenen Jahres beschlossen. Doch diese Entscheidung sagt noch nichts über die Anerkennung der Kosten aus, sie dient lediglich dazu, die Steuerbescheide bis zu einem endgültigen Votum aus Karlsruhe offenzuhalten. Wird im Sinne der Steuerzahler entschieden, gibt es eine Steuererstattung.
Die andere Alternative ist ein Einspruch. Hierbei können Steuerzahler auch die Aussetzung der Vollziehung beantragen, wie die Fachleute erklären. Das heißt auch hier: Sie wollen, dass die ersten 20 Kilometer sofort berücksichtigt werden. Ob es eine einheitliche Linie der Finanzämter geben werde, sei aber unklar, geben sie zu bedenken.
Bei Behinderung volle Anrechnung
Die Bundessteuerberaterkammer weist darauf hin, dass behinderte Arbeitnehmer von den Änderungen bei der Pendlerpauschale in der Regel nicht betroffen sind. Sie können unabhängig von der Entscheidung des Verfassungsgerichts weiterhin die tatsächlichen Kosten ab dem ersten Kilometer absetzen, wenn der Grad der Behinderung mindestens 70 ist "oder wenn 50 plus Merkzeichen 'G' im Behindertenausweis steht".
Auch bei doppelter Haushaltsführung, also wenn der Steuerpflichtige außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Haushalt unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort übernachtet, seien kaum Nachteile zu befürchten.
Quelle: ntv.de