Möglichkeiten nutzen Pendler sollten handeln
10.09.2008, 08:26 UhrDie Pendlerpauschale macht ihrem Namen derzeit alle Ehre: Gilt die Kürzung oder gilt sie nicht? Der Bundesfinanzhof hält die Neuregelung für verfassungswidrig. Seit Anfang 2007 darf die Strecke nach dem Willen des Gesetzgebers zur Arbeit erst ab dem 21. Kilometer mit 0,30 Euro bei der Steuererklärung geltend gemacht werden. Endgültig geklärt wird die Sachlage vom Bundesverfassungsgericht. Heute wird nur verhandelt. Eine Entscheidung soll aber noch in diesem Jahr fallen.
Für Pendler besteht bislang die Möglichkeit, sich für die vollen Kilometer einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen zu lassen und so den monatlichen Lohnsteuerabzug zu mindern. Dazu muss ein Antrag auf Lohnsteuerermäßigung auf dem amtlichen Formular beim Finanzamt gestellt werden, wie der Bund der Steuerzahler erklärt.
Vergleich: Alte versus neue Regelung:
Steuerrückzahlung möglich
Sollte Karlsruhe die momentan gültige Regelung für rechtens erklären, müssen Pendler zu viel einbehaltene Steuern an das Finanzamt nachzahlen - möglicherweise samt Zinsen. Laut Steuerzahlerbund betragen diese sogenannten Aussetzungszinsen ein halbes Prozent pro Monat auf den ausgesetzten Betrag. Grundsätzlich kein Geld geht Steuerzahlern verloren, die sich bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichts gedulden und nicht den vollen Freibetrag eintragen lassen.
Der andere Weg, etwas gegen die Kürzung der Entfernungspauschale zu tun, führt über die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007. Hier rät der Bund der Steuerzahler dazu, die Entfernungskilometer in voller Höhe anzugeben und darauf zu warten, dass das Finanzamt sie entsprechend der Neuregelung wieder um die ersten 20 Kilometer kürzt, sollte bis dahin noch nichts in Karlsruhe entschieden worden sein. Nach einem solchen Schritt der Behörde haben Steuerzahler zwei Möglichkeiten: Entweder sie tun nichts oder sie legen Einspruch ein.
Votum aus Karlsruhe offen halten
Im ersten Fall geht ihnen kein Geld verloren, da der Einkommensteuerbescheid bezüglich der Pendlerpauschale ohnehin vorläufig ergeht. Das hatten die Finanzministerien von Bund und Ländern im September vergangenen Jahres beschlossen. Doch diese Entscheidung sagt noch nichts über die Anerkennung der Kosten aus, sie dient lediglich dazu, die Steuerbescheide bis zu einem endgültigen Votum aus Karlsruhe offenzuhalten. Wird im Sinne der Steuerzahler entschieden, gibt es eine Steuererstattung.
Die andere Alternative ist ein Einspruch. Hierbei können Steuerzahler auch die Aussetzung der Vollziehung beantragen, wie die Fachleute erklären. Das heißt auch hier: Sie wollen, dass die ersten 20 Kilometer sofort berücksichtigt werden. Ob es eine einheitliche Linie der Finanzämter geben werde, sei aber unklar, geben sie zu bedenken.
Bei Behinderung volle Anrechnung
Die Bundessteuerberaterkammer weist darauf hin, dass behinderte Arbeitnehmer von den Änderungen bei der Pendlerpauschale in der Regel nicht betroffen sind. Sie können unabhängig von der Entscheidung des Verfassungsgerichts weiterhin die tatsächlichen Kosten ab dem ersten Kilometer absetzen, wenn der Grad der Behinderung mindestens 70 ist "oder wenn 50 plus Merkzeichen 'G' im Behindertenausweis steht".
Auch bei doppelter Haushaltsführung, also wenn der Steuerpflichtige außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Haushalt unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort übernachtet, seien kaum Nachteile zu befürchten.
Quelle: ntv.de