Falsche Katalogbeschreibung Reisepreisminderung zulässig
07.03.2008, 09:41 UhrWenn die Ausstattung eines Ferienhauses erheblich von der Beschreibung abweicht, kann das ein Reisemangel sein. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn im Badezimmer die Installationen viel älter sind als behauptet und die versprochene "Schlafkammer" nur durch einen Perlenvorhang von der Küche getrennt ist.
In solch einem Fall sind nach Einschätzung des Amtsgerichtes Neuruppin (Brandenburg) 20 Prozent Reisepreisminderung gerechtfertigt (Az.: 43 C 6/07). Waren die Mängel dem Reiseveranstalter bekannt oder hätten sie ihm bekannt sein müssen, so ist der Gast nicht verpflichtet, auf die Mängel hinzuweisen, urteilte das Gericht.
Im betreffenden Fall hatte der Mieter eines Ferienhauses durch Fotografien belegt, dass die Einrichtung des Badezimmers rund 20 Jahre alt und der geflieste Fußboden im Bad weiß überlackiert war. In der Beschreibung des Ferienhauses war dagegen von einer erst kürzlich erfolgten Renovierung die Rede gewesen. Außerdem hatte die Badewanne scharfe Kanten, und die "Schlafkammer" war kein abgeschlossener Raum, wie zu erwarten gewesen wäre.
Der Reiseveranstalter, der das Haus vermietete, habe das Objekt falsch ausgeschrieben, ohne sich über dessen tatsächlichen Zustand zu informieren, befand das Gericht. Eine sonst übliche Mängelanzeige sei daher entbehrlich - der Veranstalter hätte schließlich wissen können, dass die Beschreibung so nicht stimmte.
Quelle: ntv.de