Polizei kontrolliert nach Hautfarbe SS-Vergleich ist legitim
23.04.2012, 17:20 UhrEin junger Mann wird von der Polizei kontrolliert, nicht zum ersten Mal und nur aus einem einzigen Grund: Er hat dunkle Haut und gilt allein deshalb als verdächtig. Während das Koblenzer Verwaltungsgericht die Praxis der Polizei für rechtens erklärt, stellt das Oberlandesgericht Frankfurt klar: Ein Vergleich mit SS-Methoden ist in diesem Zusammenhang legitim.

Die Bundespolizisten waren unterwegs, weil Anschläge aus islamistischen Kreisen befürchtet wurden.
(Foto: picture alliance / dpa)
Die Bundespolizei darf anhand der Hautfarbe entscheiden, welche Personen sie kontrolliert. Das hat kürzlich das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden und sich damit den Vorwurf eingehandelt, Rassismus zu legitimieren. Nun nahm der Fall eine neue Wendung vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main. Dort ging es nicht um die Kontrollrechte der Beamten, sondern um die Reaktion des Kontrollierten. Der hatte das Verhalten der Beamten mit dem Vorgehen der SS verglichen und sich damit eine Anklage wegen Beleidigung eingehandelt. Zu Unrecht, befand das OLG.
Die beiden Polizisten hatten den dunkelhäutigen Studenten angesprochen, als diesem auf dem Weg zu einem Familienbesuch in Frankfurt war. Die Beamten verlangten seine Papiere, die wollte der junge Mann aber nicht herausgeben, ohne zu wissen, warum gerade er eine Gefahr darstelle. Als daraufhin einer der Beamten nach seinem Rucksack griff, erklärte der er, dass ihn das an etwas erinnere. Woran, wollte der Beamte wissen und der Mann erklärte, es erinnere ihn an Methoden der SS. Die Frage, ob der ihn beleidigen wolle, verneinte der Student. Der Beamte forderte ihn nun mit den Worten heraus: "Dann sagen Sie doch, dass ich ein Nazi bin", woraufhin er entgegnete: "Nein, das sage ich nicht".
Meinungsfreiheit vor Persönlichkeitsrecht
Vor Gericht nützte das zunächst wenig, das Amtsgericht Kassel verurteilte den Angeklagten wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe. Das Oberlandesgericht Frankfurt sah die Sache in der Revision allerdings differenzierter. Zwar habe der Angeklagte die Polizeibeamten in die Nähe von SS-Mitgliedern gerückt. Gleichzeitig habe er sich aber von einer persönlichen Herabsetzung ausdrücklich distanziert. Denn er habe gezeigt, dass er "deutlich zwischen der sachlichen Kritik am Vorgehen des Beamten und der persönlichen Diffamierung abzugrenzen vermag", heißt es in dem Urteil.
Der Angeklagte habe die Maßnahmen der Polizei als Diskriminierung wegen seiner Hautfarbe und somit als Unrecht empfunden, stellten die Richter klar. Deshalb sei seine " kritische Würdigung mit stark polemisierender Wortwahl" durch die Meinungsfreiheit geschützt. Zwar habe die Kritik am Vorgehen der Polizei auch einen unausgesprochenen Vorwurf an die Beamten enthalten. Persönlich angegriffen er Angeklagte die Polizisten aber nicht. Die Meinungsfreiheit gehe in solchen Fällen grundsätzlich vor den Persönlichkeitsschutz.
Auch in der Frage, ob die Kontrolle überhaupt rechtmäßig war, ist das letzte Wort noch nicht gesprochen. Der Anwalt des Studenten, Sven Adam, kündigte laut Publikative.org an, er wolle in Berufung gehen. "Mein Mandant hatte keine Möglichkeit, durch sein Verhalten die Kontrolle zu beeinflussen", sagte der Jurist dem Blog.
Quelle: ntv.de, ino