Ratgeber

Privates auf der Bildungsreise Sauber trennen für den Fiskus

Auch beruflich bedingte Reisen sind oft mit Privatem verbunden. In solchen Fällen ist das Finanzamt meist ziemlich pingelig, was die Anerkennung von Werbungskosten angeht. Umso wichtiger ist es, alles sorgfältig zu dokumentieren.

Ob Akropolis oder irisches Pub - wer aus beruflichem Interesse da ist, muss das nachweisen können.

Ob Akropolis oder irisches Pub - wer aus beruflichem Interesse da ist, muss das nachweisen können.

(Foto: picture alliance / dpa)

An den Kosten einer beruflichen Bildungsreise kann der Fiskus beteiligt werden – allerdings nur, wenn die beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge objektiv voneinander abgegrenzt werden können. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden (VI R 5/07). Als sachgerechter Aufteilungsmaßstab kommt dafür vor allem das Verhältnis der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile in Betracht.

Abgrenzung nötig

Geklagt hatte eine Lehrerin,  die 1998 an einer achttägigen Fortbildungsreise nach Dublin, teilgenommen hatte. Die Reise, die von der Englischlehrervereinigung angeboten und durchgeführt wurde und für die die Klägerin Dienstbefreiung erhalten hatte, lief nach einem festen Programm ab. Dieses sah kulturelle Vorträge und Besichtigungstermine und einen Tagesausflug nach Belfast vor. Die Klägerin hatte die vollen Reisekosten von 2300 DM als Werbungskosten geltend gemacht, was das Finanzamt jedoch nicht anerkennen wollte. Auch das Finanzgericht (FG) lehnte den vollen Abzug ab.

 

Der BFH hob die Vorentscheidung auf. Jetzt muss das Finanzgericht prüfen, ob und wie sich berufliche und private Anteile der Reise voneinander abgrenzen lassen. Dass die Aufteilung einer Geschäftsreise in berufliche und privat veranlasste Zeitanteile möglich ist, hatte der BFH bereits im letzten Jahr beschlossen.

Alles aufheben

Konsequenz des Urteils: Steuerzahler sollten die Unterlagen zu einer Fortbildungsreise nicht frühzeitig entsorgen. "Es gilt das Prinzip Schuhkarton: Seminarprogramm und Anmeldung unbedingt aufheben", rät Anita Käding vom Bund der Steuerzahler. Mit der Steuererklärung müssen die Papiere aber nicht eingesendet werden. "Es reicht, das auf Verlangen nachzureichen."

Nach Einschätzung von Käding ist es bei einer achttägigen Reise "sehr unwahrscheinlich", dass die Reise ausschließlich beruflich zu veranschlagen ist. In einem solchen Fall hilft das Programm bei der Aufteilung von beruflichen Abschnitten und Freizeiten während des Aufenthalts. "Leichter ist der Fall immer dann, wenn ich zum Beispiel drei Tage Fortbildung mache und dann noch zwei Tage dran hänge, weil es da so schön ist", erklärt Käding. Dann könnten die Gesamtausgaben im Verhältnis von drei Fünfteln zu zwei Fünfteln aufgeteilt werden.

Quelle: ntv.de, ino/dpa

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