Ratgeber

Trostpflaster von der Steuer Scheidungskosten sind absetzbar

Schlimm genug, wenn der Bund fürs Leben vorzeitig in die Brüche geht. Noch schmerzhafter wird eine Scheidung allerdings, wenn diese mit erheblichen finanziellen Aufwand verbunden ist. Tröstlich, dass wenigstens die Kosten für die formale Trennung im vollem Umfang von der Steuer abgesetzt werden können, wie das Finanzgericht Düsseldorf entscheidet.

Eine Ehescheidung kann nur gerichtlich und mit Hilfe von Rechtsanwälten erfolgen - und das kostet Geld.

Eine Ehescheidung kann nur gerichtlich und mit Hilfe von Rechtsanwälten erfolgen - und das kostet Geld.

(Foto: picture alliance / dpa)

Eine Ehescheidung tut weh und bringt häufig auch erhebliche Kosten mit sich. Die mit einer Ehescheidung zusammenhängenden Gerichts- und Anwaltskosten können nach einer Entscheidung des Finanzgerich ts Düsseldorf (FG) nunmehr in vollem Umfang steuerlich geltend gemacht werden, wie das Gericht mitteilt.

In dem vor dem Finanzgericht verhandelten Fall hatte der nunmehr geschiedene Ehepartner Gerichts- und Anwaltskosten in Höhe von insgesamt 8.195 Euro für die Ehescheidung aufgewandt. Die Kosten betrafen nicht nur die eigentliche Ehescheidung, sondern auch die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich, dem Zugewinnausgleich und dem nachehelichen Unterhalt.

Das Finanzamt erkannte die Kosten nur insoweit steuerwirksam an, als sie auf die Ehescheidung und den Versorgungsausgleich entfielen. Soweit die Aufwendungen auf die Regelung der Vermögensauseinandersetzung (Zugewinnausgleich) und der Unterhaltsansprüche entfielen, ließ das Finanzamt sie nicht zum Abzug zu. Der Mann wehrte sich gegen diese Vorgehensweise gerichtlich.

Das Finanzgericht Düsseldorf (Az. 10 K 2392/12 E) hat hingegen zugunsten des Steuerpflichtigen die gesamten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung (§ 33 des Einkommensteuergesetzes) steuerwirksam zum Abzug zugelassen. Eine Ehescheidung kann nur gerichtlich und mit Hilfe von Rechtsanwälten erfolgen, befanden die Richter. In dem Gerichtsverfahren müssen regelmäßig auch Regelungen zum Versorgungsausgleich, dem Zugewinn und den Unterhaltsansprüchen getroffen werden. Den damit zusammenhängenden Kosten können sich die Ehepartner nicht entziehen. Dabei spielt es keine Rolle, dass Teilbereiche einer Scheidung nur durch ein gerichtliches Urteil, andere Teile hingegen auch durch einen Vergleich zwischen den Ehepartnern geregelt werden können, entschied das Gericht.

Mit der Entscheidung stellt sich das Finanzgericht zugleich gegen einen so genannten Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung vom 20.12.2011. Danach lässt die Finanzverwaltung bei Ehescheidungen einen vollständigen Abzug der Zivilprozesskosten nicht zu.

Quelle: ntv.de, awi

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