Rücktritt vom Kaufvertrag Schlechtes Deutsch kein Grund
03.09.2008, 07:39 UhrNach dem Abschluss eines schriftlichen Kaufvertrages kann sich ein Kunde nicht auf schlechte Deutschkenntnisse berufen. Wer die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nicht verstehe und den Vertrag trotzdem abschließe, habe sich das selbst zuzuschreiben, heißt es in einem nun veröffentlichten Urteil des Amtsgerichts München (Az 264 C 32516/07). In dem zugrundeliegenden Fall hatte ein Kunde den Kauf einer Küche nach drei Tagen rückgängig gemacht. Das Möbelhaus verlangte wie in den AGB vereinbart eine Pauschale von 25 Prozent des Kaufpreises. Der Käufer wollte die 1700 Euro Schadenersatz aber nicht zahlen. Daraufhin zog das Möbelhaus vor Gericht und bekam recht. Das Urteil ist rechtskräftig.
Diese Regelung sei eine verbraucherfeindliche und sittenwidrige Knebelung, hatte der Käufer seine Zahlungsverweigerung begründet. Außerdem habe er wegen mangelhafter Deutschkenntnisse den Inhalt des Vertrages und dessen Tragweite nicht wahrgenommen. Andernfalls hätte er niemals unterschrieben. Das Gericht konnte dem nicht folgen. Das Stornierungsrecht sei vielmehr ein Entgegenkommen des Möbelhauses. Auch der geforderte Schadenersatz von 25 Prozent des Kaufpreises sei im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden.
Quelle: ntv.de