Später Feierabend Rechtliches rund um Überstunden
17.09.2013, 18:30 Uhr
Wenn ein Mitarbeiter mal wieder etwas länger bleiben will, um seine Arbeit zu erledigen, sagt kaum ein Chef Nein. Wenn der Mitarbeiter aber für die Überstunden bezahlt werden will, ist die Lage meist eine andere. Fakt ist: Die Mehrzahl der Arbeitnehmer in Deutschland leistet regelmäßig Überstunden. Doch wie sehen Ihre Rechte in diesem Fall aus?
Wenn Andere längst Feierabend gemacht haben, sitzen sie immer noch am Schreibtisch. Oder sie bedienen Maschinen, halten die Produktionen am Laufen. Viele Arbeitnehmer arbeiten mehr als die vereinbarten 35 oder 40 Stunden die Woche. Doch es gibt in der Wirtschaft keinen langfristigen Trend hin zu Überstunden, sagen Wissenschaftler, wie Christoph Schröder vom Institut der deutschen Wirtschaft: "Wir haben jetzt ungefähr 50 Überstunden pro Mitarbeiter. Das sind ungefähr vier Prozent der geleisteten Arbeitszeit. Wir hatten einen Einbruch 2008/2009, in der Wirtschaftskrise. Da sind wir also auf das Vorkrisenniveau zurück."
Ein Rückgang wird vor allem bei den bezahlten Überstunden beobachtet. Die nicht bezahlten nehmen nach Meinung der Gewerkschaften jedoch leider zu, wie Andreas Meyer-Lauber vom DGB NRW erläutert: "Während früher das Hauptmotiv unserer Kolleginnen und Kollegen war, mehr Geld in der Tasche zu haben, ist inzwischen die Angst um den eigenen Arbeitsplatz bedeutender geworden. Es ist auch eine Kultur in vielen Unternehmen verbreitet, dass man länger bleibt. Oder man so viele Aufgaben zu erledigen hat, gerade bei Bürojobs, dass man einfach länger bleibt, um die Arbeit zu bewältigen."
Der Deutsche AnwaltVerein (DAV) warnt, dass freiwillig geleistete und somit unbezahlte Überstunden problematisch sind - auch für den Arbeitgeber: "Das Anordnungsrecht liegt klar beim Arbeitnehmer. Nur der kann bestimmen, ob Überstunden gemacht werden oder nicht. Nur die Wirklichkeit sieht häufig anders aus. Arbeitgeber haben auch durchaus auch ein Interesse daran, daß Arbeitnehmer das von sich aus tun. Nur, wer über Jahre seinen Mitarbeiter in der Art gewähren lässt, wird sich nicht am nächsten Tag darauf berufen können, er habe die Überstunden nicht angeordnet, und deshalb gibt es kein Geld.", so O-Ton: Johannes Schipp vom DAV.
In vielen Arbeitsverträgen ist geregelt, dass Überstunden mit dem Gehalt abgegolten sind. Davon sind neben Spezialisten und Mitgliedern der Geschäftsleitung zunehmend auch normale Arbeitnehmer betroffen.
"Wir haben das früher hauptsächlich im außertariflichen Bereich bei Führungskräften gehabt. Dort gab es gar keine Arbeitszeitregelung mehr. Inzwischen haben wir aber viele Beispiele aus dem Dienstleistungsbereich, bei Köchen in der Gastronomie zum Beispiel. Dass schon im Arbeitsvertrag definiert ist, dass ein gewisses Maß an Überstunden - das geht bis zu 20 Prozent - unbezahlt zu leisten ist.", so Andreas Meyer-Lauber vom DGB NRW. Doch solche Regelungen sind oft rechtlich problematisch - viele sogar unzulässig.
Und Johannes Schipp vom DAV ergänzt: "Wenn sie also einen Teil des Gehaltes zur pauschalen Abgeltung von Überstunden geben wollen, dann muss schon definiert sein, was ist denn damit geregelt. Sonst ist der Arbeitsvertrag eben unklar, und Unklarheiten gehen auch im Arbeitsrecht zu Lasten des Verwenders. In diesem Fall kann also der Arbeitgeber auf Grundlage dieses Arbeitsvertrages die Überstunden nicht einfordern."
Sollte Ihr Chef von Ihnen Überstunden verlangen, sollten Sie in jedem Fall einen Nachweis hierüber führen. Sonst gehen Sie im Streifall leer aus, wie Johannes Schipp vom DAV erklärt: "Die Anordnung wird meist schwer nachweisbar sein. Beim Umfang würde ich raten, dass man sich die Sachen zumindest notiert. Und auch da kann man überlegen, ob man sich das vom Vorgesetzten abzeichnen lässt oder auch von Kollegen, damit im Streitfall einen Nachweis hat."
Übrigens die meisten Arbeitnehmer wollen für Überstunden einen Freizeitausgleich. Nur die wenigsten wünschen stattdessen einen Aufschlag auf das Gehalt.
Quelle: ntv.de