Ratgeber

Rechte und Fristen kennenSo setzen Sie Ihren Anspruch auf den Pflichtteil einer Erbschaft um

02.06.2026, 13:42 Uhr
image Ein Gastbeitrag von Roland Klaus
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In der Praxis ist die Geltendmachung eines Pflichtteils oft gar nicht so einfach. (Foto: Silvia Marks/dpa-tmn/dpa)

Enterbt zu werden, klingt für viele Angehörige wie ein endgültiges Urteil. Doch häufig ist die Sache damit noch nicht entschieden: Wer im Testament übergangen wurde, kann unter Umständen trotzdem Geld verlangen.

Die Drohung ist im Streit schnell ausgesprochen: "Dann werde ich dich enterben." Und auch wenn etliche dieser Ankündigungen letztlich doch nicht umgesetzt werden, so gibt es in Deutschland Jahr für Jahr viele Fälle, in denen Kinder, Ehegatten und in bestimmten Fällen auch Enkel aus einem Testament gestrichen werden - mit dem Ziel, sie bei der Erbschaft leer ausgehen zu lassen. 

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Roland Klaus ist Gründer der Interessengemeinschaft Widerruf. Sie hilft bei der Durchsetzung von Verbraucherrecht in Finanzfragen und wird dabei von spezialisierten Anwälten unterstützt.

Doch so einfach kann der Erblasser den Anspruch eines Angehörigen nicht aus der Welt schaffen. Denn in Deutschland gibt es die sogenannte gesetzliche Erbfolge – und es gibt den sogenannten Pflichtteilsanspruch. Die gesetzliche Erbfolge regelt, wer erbt, wenn kein Testament vorliegt. Zunächst erben grundsätzlich Kinder und Ehegatten. Ist ein Kind bereits verstorben, können dessen Kinder, also die Enkel, an seine Stelle treten. Gibt es keine Abkömmlinge, kommen je nach Konstellation Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen oder weitere Verwandte zum Zug.

Anspruch auf Pflichtteil

Von dieser gesetzlichen Erbfolge darf ein Erblasser abweichen und dies in seinem Testament auch so bestimmen. Allerdings sind ihm dabei Grenzen gesetzt. Denn wenn ein naher Angehöriger in einem Testament überhaupt nicht bedacht wird, so steht ihm in vielen Fällen dennoch ein sogenannter Pflichtteil zu. Dieser ist genau halb so groß, wie es sein Anspruch in der gesetzlichen Erbfolge wäre.

Ein Beispiel: Der Erblasser war verheiratet und hat einen Sohn und eine Tochter. Mit dem Sohn hat er sich zerstritten, so dass er ihn im Testament nicht erwähnt oder explizit enterbt. Er hinterlässt einen Nachlass von einer Million Euro zu gleichen Teilen seiner Frau und seiner Tochter.

Schauen wir uns in diesem Fall zunächst die gesetzliche Erbfolge an, die greifen würde, wenn es kein Testament gäbe. Da der Verstorbene mit seiner Frau in Zugewinngemeinschaft gelebt hat, hätte sie Anspruch auf 50 Prozent des Erbes. Die anderen 50 Prozent würden sich die beiden Kinder teilen. Jedes Kind hätte also einen Anspruch auf 250.000 Euro.

Pflichtteil muss geltend gemacht werden

Nun ist der Erblasser von dieser Regel abgewichen und hat seinen Sohn enterbt. Aufgrund des Pflichtteils hat der jedoch einen Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte seines gesetzlichen Erbanspruchs. Der gesetzliche Anspruch beträgt 250.000 Euro – der Pflichtteil also 125.000 Euro.

Entscheidend ist jedoch: Dieser Pflichtteil fließt dem Sohn nicht automatisch zu. Die Erben werden den Nachlass zunächst nach dem Testament beanspruchen. Die Hälfte an die Witwe, die andere Hälfte an die Tochter. Wenn der Sohn nicht aktiv wird, dann geht er tatsächlich leer aus – wie es der Vater eigentlich vorgesehen hat.

Der Pflichtteil des Sohnes ist nämlich gesetzlich nicht definiert als Anspruch gegen den Nachlass, sondern als Geldanspruch gegen die Erben. Das bedeutet zweierlei. Erstens muss der Enterbte wissen, wer geerbt hat, um seine Forderung korrekt zu adressieren. Zweitens hat er Anspruch auf Geld. Hat der Vater also kein Festgeld vererbt, sondern Immobilien, Aktien, Kunst oder Oldtimer, so müssen diese bewertet und unter Umständen von den Erben erst verkauft werden, damit sie den Pflichtteilsberechtigten auszahlen können.

Verjährung droht nach drei Jahren

Zudem muss sich der Sohn aus unserem Beispiel beeilen. Denn nach drei Jahren verjährt sein Anspruch. Die Frist beginnt dabei nicht notwendigerweise mit dem Tod des Vaters, sondern mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Berechtigte davon Kenntnis erhalten hat. Wenn der Vater also im Jahr 2025 verstorben ist und der Sohn – beispielsweise weil er keinen Kontakt mehr zur Familie hat – erst 2026 davon erfahren hat, so muss er seinen Anspruch bis Ende 2029 stellen.  

In der Praxis ist die Geltendmachung eines Pflichtteils oft gar nicht so einfach. Betroffene müssen die Erben sowie die Höhe des Nachlasses ermitteln. In zerrütteten Familienverhältnissen sind diese Informationen meist nicht so einfach verfügbar, sondern müssen anwaltlich eingefordert oder sogar eingeklagt werden.

Auch Schenkungen berücksichtigen

Zumal es einen weiteren Aspekt gibt, der oft fast schon detektivisches Vorgehen erfordert. Denn der Anspruch auf den Pflichtteil beinhaltet nicht nur das eigentliche Erbe, sondern auch Schenkungen in den zehn Jahren vor dem Tod des Erblassers. Juristen sprechen dabei vom sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch nach Paragraf 2325 BGB. Schenkungen werden dabei umso stärker bei der Ermittlung des Pflichtteils berücksichtigt, je näher sie zeitlich zum Todeszeitpunkt des Erblassers erfolgt sind.

Insgesamt ist das Thema Pflichtteil also nicht nur juristisch, sondern auch praktisch und rechnerisch anspruchsvoll. Wer enterbt wurde oder vermutet, dass er beim Nachlass bewusst übergangen wurde, sollte deshalb zunächst klären lassen, ob überhaupt ein Anspruch besteht, wie hoch dieser ungefähr sein könnte und gegen wen er geltend zu machen ist.

Hohe Kosten durch Ersteinschätzung vermeiden

Gerade in zerrütteten Familienverhältnissen kann das schwierig werden. Häufig fehlen Informationen über den Nachlass, Immobilien müssen bewertet, Konten nachvollzogen oder Schenkungen der vergangenen Jahre geprüft werden. Hinzu kommt: Spezialisierte Anwälte rechnen in solchen Fällen oft nach Stunden ab. Dadurch können Kosten entstehen, bevor klar ist, ob sich die Durchsetzung des Pflichtteils wirtschaftlich lohnt.

Eine Möglichkeit kann deshalb eine vorgeschaltete anwaltliche Fallprüfung sein. Dabei wird zunächst eingeschätzt, ob ein Pflichtteilsanspruch rechtlich plausibel und wirtschaftlich sinnvoll durchsetzbar ist. Ergibt die Prüfung, dass der Anspruch aussichtsreich ist, kann der Fall gemeinsam mit spezialisierten Anwälten oder einem Prozessfinanzierer weiterverfolgt werden. Wer wissen möchte, ob sich ein Vorgehen im eigenen Fall lohnt, kann eine solche Ersteinschätzung beispielsweise kostenlos und unverbindlich bei der Interessengemeinschaft Widerruf einholen.

Über den Autor: Roland Klaus ist Gründer der Interessengemeinschaft Widerruf. Sie hilft bei der Durchsetzung von Verbraucherrecht in Finanzfragen und wird dabei von spezialisierten Anwälten unterstützt.

Quelle: ntv.de

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