"Sie wissen, weshalb wir Sie angehalten haben?" So übersteht man eine Verkehrskontrolle
17.08.2013, 12:21 Uhr"Führerschein und Fahrzeugpapiere bitte", so beginnt fast jede Polizeikontrolle. Wenn es gut läuft, ist die Sache schnell erledigt. Wenn es schlecht läuft, wird es unangenehm und am Ende womöglich auch teuer. Wer sich richtig verhält, spart sich eine Menge Ärger.

Achtung Verkehrskontrolle! Ab Mai 2014 werden je nach Schwere des Vergehens 1, 2 oder 3 Punkte vergeben.
(Foto: picture alliance / dpa)
Verkehrskontrolle? Passt eigentlich gerade gar nicht, schließlich hat man es eilig. Doch wenn die Polizei mit der Kelle winkt, sind die Wahlmöglichkeiten beschränkt: Entweder man fährt wie gewünscht rechts ran oder man lässt sich auf eine Verfolgungsjagd ein. Und Rennen mit der Polizei enden nur im Film gut für die Flüchtigen. Doch was blüht einem eigentlich bei einer Verkehrskontrolle? Was darf die Polizei? Und was sollte man auf keinen Fall sagen, wenn man sich tatsächlich etwas vorzuwerfen hat?
Um Autofahrer herauszuwinken, brauchen Polizisten keinen besonderen Grund. Sie haben das Recht, Fahrzeuge zu kontrollieren und als Verkehrsteilnehmer hat man den Anweisungen der Polizeibeamten Folge zu leisten, so steht es in der Straßenverkehrsordnung. Am Anfang der Kontrolle heißt es in der Regel: "Führerschein und Fahrzeugpapiere bitte". Wenn man Glück hat, ist die Sache dann auch schon beendet und man kann weiterfahren. Hat man eins der Dokumente nicht dabei, kann man es innerhalb einer Woche nachträglich bei der Polizei vorlegen, das kostet dann allerdings 20 Euro Verwarngeld.
Nicht um Kopf und Kragen reden
Heikel wird es, wenn die nächste Frage lautet: "Sie wissen, warum wir Sie angehalten haben?" Die richtige Antwort lautet in jedem Fall: "Nein." Und das auch, wenn man gerade vor der rot werdenden Ampel nochmal Gas gegeben hat oder deutlich zu schnell unterwegs war. Auch wenn es dafür vermeintlich gute Gründe gab, etwa den Zug, den man noch dringend erreichen muss. Sämtliche Erklärungs- und Rechtfertigungsversuche beweisen vor allem eins: Die Regeln wurden mit Vorsatz gebrochen. Und in diesem Fall verdoppelt sich das Bußgeld, jedenfalls dann, wenn es regulär über 35 Euro liegt.
Am besten also, man belässt es bei dem "nein" und macht ansonsten von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Das gilt nämlich auch für Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr. Sogar lügen ist erlaubt, wenn auch nicht ratsam. Zu groß ist die Gefahr, dass man sich dabei in Widersprüche verwickelt. Dumm ist es natürlich, wenn einen die Mitfahrer ans Messer liefern. Ein "Ich hab dich ja gewarnt" vom Beifahrersitz kann schnell in doppeltem Bußgeld enden.
Was darf die Polizei?
Womöglich hat man sich aber auch tatsächlich nichts vorzuwerfen – und die Polizei auch nicht. Eine allgemeine Verkehrskontrolle kann einen – anders als die verdachtsabhängige Kontrolle - auch aus heiterem Himmel treffen. Die Polizei will dann prüfen, ob das Fahrzeug und der Fahrer verkehrstauglich sind. In diesem Fall sind die Befugnisse der Beamten begrenzt: Sie können nachsehen, ob Licht und Blinker funktionieren, können die Profiltiefe der Reifen checken oder kontrollieren ob die Termine für HU und AU nicht versäumt wurden. Standard ist auch die Frage nach Warndreieck und Verbandskasten. Sie ist mitunter auch ein Vorwand, um einen Blick in den Kofferraum zu werfen.
Kofferraum, Handschuhfach oder Gepäckstücke dürfen Beamten nämlich ansonsten nur mit richterlichem Durchsuchungsbefehl in Augenschein nehmen. Eine Ausnahme gilt bei Gefahr in Verzug. Haben die Beamten einen begründeten Verdacht für eine rechtswidrige Handlung und würde es zu lange dauern, auf den Richter zu warten, dann dürfen sie auch ohne Durchsuchungsbefehl herumstöbern. Um einen Verdacht zu begründen, braucht es allerdings schon handfestere Belege als "allgemeine Berufserfahrung". Riecht es im Auto beispielsweise nach Cannabis, dann kann eine genauere Inspektion auch ohne Durchsuchungsbefehl rechtens sein. Außerdem darf die Bundespolizei 30 Kilometer vor den Landesgrenzen grundsätzlich das Auto und auch das Reisegepäck kontrollieren.
Umstrittene Handydurchsuchung
Möglicherweise fragen die Beamten auch nach dem Handy des Fahrers, um nachzusehen, ob darauf eine Blitzer- App installiert ist. Rechtlich bewegt sich die Polizei hier aber in einer Grauzone, schließlich ist eine Handy-Durchsuchung ein empfindlicher Eingriff in die Privatsphäre. Für Schlagzeilen sorge kürzlich die Antwort des sächsischen Innenministeriums auf eine kleine Anfrage der FDP-Fraktion: Grundsätzlich dürfe die sächsische Polizei Smartphones und Tablets durchsuchen und sicherstellen – allerdings nur, wenn es einen Anfangsverdacht auf installierte Apps gebe. Will die Polizei das Handy sehen, muss sie also gute Gründe haben. Etwa den, dass der Fahrer noch schnell auf dem Handy herumgetippt hat, bevor er herausgewunken wurde. Das Mobiltelefon des Beifahrers ist auf jeden Fall tabu.
Artet eine Polizeikontrolle in einer Durchsuchung aus, sollte man auf ein Durchsuchungsprotokoll bestehen. Dort muss die Polizei aufschreiben, auf welcher Rechtsgrundlage die Maßnahme durchgeführt wurde. So hat man auch einen Nachweis, falls man sich im Nachhinein beschweren möchte.
Nicht freiwillig zur Blutabnahme
Meistens sind die Polizisten aber gar nicht so sehr an den Sachen im Auto interessiert, sondern am Fahrer selbst. Alkohol- und Drogenkontrollen finden vorwiegend nachts statt, oft in der Nähe von Diskotheken. Aber auch wer tagsüber durch eigentümliches Fahrverhalten auffällt, muss damit rechnen, von der Polizei zum Test gebeten zu werden. Die gängigste Variante ist der Atemalkoholtest, bei Verdacht auf Drogen kommt auch ein Urintest zum Einsatz. Beide sind grundsätzlich freiwillig. Anwälte raten, nur dann ins Röhrchen zu pusten oder eine Urinprobe abzugeben, wenn man sich wirklich nichts vorzuwerfen hat.
Verweigert man die Testteilnahme, dann können einen die Beamten aber zur Blutentnahme mit aufs Revier nehmen. Dort muss der Bluttest eigentlich von einem Richter legitimiert werden. So viel Zeit bleibt aber meistens nicht, schließlich baut sich der Alkohol ab. Bei Gefahr in Verzug darf auch die Staatsanwaltschaft und deren Ermittlungspersonen – also die Polizei – eine Blutentnahme anordnen. Wie auch immer der Test zustande kommt: Juristen raten, niemals eine freiwillige Zustimmung zu geben. Denn sonst kann man den Beschluss im Nachhinein nicht mehr anfechten. Das kann einem auf die Füße fallen, etwa wenn man später auf dem Rechtsweg um seinen Führerschein kämpfen will.
Den Widerspruch äußert man natürlich nur verbal. Sich mit Händen und Füßen gegen die Blutentnahme zu wehren, macht die Sache nur noch schlimmer. Denn auf dem Revier gilt auch das, was auch der Verkehrskontrolle am besten hilft: ruhig bleiben.
Quelle: ntv.de