Fahrrad auf Firmenkosten So wirkt der geldwerte Vorteil
24.11.2015, 17:10 UhrWer ohnehin mit dem Rad zur Arbeit fährt, kann sich das Gerät auch vom Arbeitgeber subventionieren lassen. Doch wie Firmenwagen müssen auch Dienstautos als geldwerter Vorteil versteuert werden. Bei E-Bikes kommt es dabei auch auf die Leistung an.

In Großstädten sind Fahrradfahrer häufig schneller am Ziel als Autofahrer. Viele Beschäftigte freuen sich daher über ein Dienstfahrrad.
(Foto: dpa-tmn)
Sportlich am morgendlichen Stau vorbeistrampeln und zum Feierabend an der frischen Luft den Kopf frei bekommen – gerade in den Städten satteln immer mehr Menschen für den Arbeitsweg vom Auto aufs Rad um. Wer es schlau anstellt, lässt sich das Verkehrsmittel vom Arbeitgeber subventionieren. Auch Firmen, in denen keine Dienstwagen üblich sind, lassen beim deutlich günstigeren Dienstrad mit sich reden. Steuerlich werden beide Verkehrsmittel gleich behandelt: "Stellt der Arbeitgeber den Mitarbeitern Dienstfahrräder zur Verfügung und dürfen diese auch privat oder für den Weg zur Arbeit benutzt werden, hat der Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil", sagt Erich Nöll vom Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine. Und dieser Vorteil muss im Prinzip wie bei Dienstautos versteuert werden.
Bei Dienstwagen lässt sich der Anteil der privaten Nutzung durch ein Fahrtenbuch nachweisen. Bei Fahrrädern geht das nicht. Da es keinen fest montierten und nicht-manipulierbaren Tacho gibt, kann kein Fahrtenbuch geführt werden. Zur Erfassung des geldwerten Vorteils für die Privatnutzung kommt deshalb immer die sogenannte 1-Prozent-Regelung zum Tragen. Kostet das Fahrrad beispielsweise 1000 Euro, ist jeden Monat ein Betrag von 10 Euro der Lohnsteuer für die Privatnutzung des Fahrrads zu unterwerfen. Die Abnutzung wird dabei nicht berücksichtigt, maßgeblich ist also immer der Neupreis des Rades.
E-Bikes bieten sich für das Dienstrad-Konzept besonders an, weil sie in der Anschaffung recht teuer sind. Eine Besonderheit ist bei Fahrrädern mit Elektromotor zu beachten: Hat das E-Bike eine Leistung von mehr als 25 Stundenkilometer, ist es verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzustufen. "Für die Steuer bedeutet dies: Neben der 1-Prozent-Regelung muss auch noch die 0,03-Prozent-Regelung angewendet werden und der geldwerte Vorteil für die Nutzung des E-Bikes für die Wege zur Arbeit versteuert werden", erklärt Nöll. Bei normalen Fahrrädern und E-Bikes mit einer Leistung unter 25 km/h wird auf den Zuschlag verzichtet.
Ein Beispiel: Radelt ein Arbeitnehmer etwa an jedem Arbeitstag 12 Kilometer ins Büro, ergibt sich bei einem E-Bike, das 2100 Euro gekostet hat, ein zusätzlicher steuerpflichtiger geldwerter Vorteil von 7,56 Euro pro Monat (2100 Euro mal 0,03 Prozent mal 12 km). "Soll die Versteuerung der Diensträder gänzlich vermieden werden, muss zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein entsprechendes Privatnutzungsverbot vereinbart werden. Dies sollte auch entsprechend dokumentiert und die Einhaltung überprüfbar sein", rät Nöll.
Quelle: ntv.de, ino/dpa