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Eltern und Kind in der Pflicht Sohn verschweigt Einkünfte und muss Unterhalt zurückzahlen

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Das Familiengericht sprach dem Vater einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 7315 Euro zu.

Das Familiengericht sprach dem Vater einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 7315 Euro zu.

(Foto: picture alliance/dpa)

Ein Vater zahlt weiter Unterhalt, obwohl sein Sohn längst eigenes Geld verdient. Trotzdem muss er nicht jeden Cent zurückzahlen.

Eltern haben grundsätzlich eine Unterhaltspflicht gegenüber ihren volljährigen Kindern während der ersten Ausbildung, also auch während eines Studiums. Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern, wobei deren eigenes Existenzminimum geschützt wird.

Wer im Erwachsenenalter etwas Unterhalt von seinem Vater erhält, muss aber die eigenen Einkünfte offenlegen und den Unterhaltszahler darüber informieren. Sonst droht die Rückzahlung, wie aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Frankenthal hervorgeht. Zugleich müsse sich auch der Unterhaltszahler über die aktuellen Verhältnisse erkundigen, wenn erkennbare Anhaltspunkte vorliegen.

Im konkreten Fall erhielt ein volljähriger Sohn monatlich 385 Euro Kindesunterhalt von seinem Vater. Der Sohn schloss ein Master-Studium der Chemie bereits im Mai 2021 ab und begann anschließend ein Promotionsstudium sowie eine Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter. Dabei erzielte er ein monatliches Nettoeinkommen von mindestens 1800 Euro. Der Sohn informierte seinen Vater aber weder über den Studienabschluss noch über seine Einkünfte.

Beide Parteien müssen sich informieren

Im Januar 2025 entdeckte der Vater zufällig über das Netzwerk LinkedIn, dass sein Sohn erwerbstätig war, und forderte die überzahlten Unterhaltsbeträge zurück. Das Familiengericht sprach dem Vater einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 7315 Euro zu. Das Gericht stellte fest, dass der Sohn seinen Vater ungefragt über die veränderten Einkommensverhältnisse hätte informieren müssen.

Der Anspruch wurde jedoch auf Zahlungen bis Ende 2022 begrenzt, da der Vater sich nach Ablauf der mutmaßlichen Regelstudienzeit über den Stand des Studiums und die Einkommensverhältnisse seines fast 30-jährigen Sohnes hätte erkundigen müssen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: ntv.de, awi/dpa

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