Kein Gewohnheitsrecht Sonntagsarbeit kein Tabu
09.11.2009, 16:52 UhrGrundsätzlich dürfen Arbeitgeber ihre Mitarbeiter auch zur Arbeit an Sonn- und Feiertagen einteilen, das ist Teil des Weisungsrechts. Um davon Gebrauch machen zu können, braucht der Arbeitgeber allerdings eine behördliche Genehmigung, zudem darf die Sonntagsarbeit nicht im Tarif- oder Arbeitsvertrag eingeschränkt sein, heißt es in einem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Eine ausdrücklich positive Regelung im Arbeitsvertrag ist danach aber nicht erforderlich. Gibt es im Unternehmen einen Betriebsrat, kann dieser allerdings mitbestimmen. (Az: 9 AZR 757/08)

Keine Kirche, keine Kirmes: Wenn der Arbeitgeber ruft, müssen die übrigen Sonntagsaktivitäten ausfallen.
(Foto: picture-alliance/ dpa)
Der Kläger arbeitet seit über 30 Jahren beim Automobilzulieferer Paragon. Laut Arbeitsvertrag hat er wöchentlich 40 Stunden in Schicht zu arbeiten. Über Sonntagsarbeit sagt der Vertrag nichts, 30 Jahre lang war davon in der Praxis aber nicht die Rede gewesen. 2007 bewilligte das zuständige Landratsamt die Arbeit von zunächst 21, später 50 Mitarbeitern auch an Sonn- und Feiertagen. Dagegen klagte der Arbeiter: Die Sonntagsarbeit widerspreche der langjährigen Praxis und sei in seinem Arbeitsvertrag auch nicht vorgesehen.
Nur mit Genehmigung
Doch das ist auch nicht nötig, urteilte das BAG. Das Recht des Arbeitgebers, die Arbeitszeit zu verteilen, sei "Kerngegenstand" seines Direktionsrechts. Der Arbeitsvertrag könne dies nur mit einer ausdrücklichen Regelung einschränken. Damit beantworteten die Richter eine unter Arbeitsrechtlern bislang umstrittene Frage zugunsten der Arbeitgeber.
Selbstverständlich seien aber gesetzliche und tarifliche Einschränkungen gültig, so das BAG weiter. Nach dem Arbeitszeitgesetz soll die Sonntagsarbeit die Ausnahme sein, daher ist eine behördliche Genehmigung erforderlich. Diese habe hier aber vorgelegen. Einschränkende tarifliche Regelungen oder einen Betriebsrat, der mitbestimmen könnte, gebe es nicht. Auch der Umstand, dass hier 30 Jahre lang keine Sonntagsarbeit eingefordert wurde, ändere am Weisungsrecht des Arbeitgebers nichts. "Ein Arbeitnehmer, der aus persönlichen Gründen an einer bestimmten Verteilung der Arbeitszeit interessiert ist, muss daher mit dem Arbeitgeber vereinbaren, dass seine Arbeitszeit nicht von der betriebsüblichen Arbeitszeit abhängen soll und nur einvernehmlich geändert werden kann", heißt es in dem Erfurter Urteil.
Quelle: ntv.de, AFP