Ehepartner müssen zahlen Steuer für geschenkte Ferienwohnung
06.11.2013, 12:26 UhrSchenken sich Ehepartner eine Wohnung, ist diese Zuwendung nur dann von der Schenkungssteuer befreit, wenn die Familie auch in der Immobilie wohnt. Für Zweit- oder Ferienwohnungen werden dagegen Schenkungssteuern fällig, wie der Bundesfinanzhof entscheidet.

Geschützt werden soll vor allem der "gemeinsamen familiären Lebensraum".
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Ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Gebäude, in dem sich nicht der Mittelpunkt des familiären Lebens der Eheleute befindet, ist kein steuerbegünstigtes Familienwohnheim. Dazu gehören auch Zweitwohnungen oder Ferienwohnungen, wie der Bundesfinanzhof (BFH Az: II R 35/11) mitteilt.
In dem verhandelten Fall wohnt der spätere Kläger zusammen mit seiner Familie in einer Stadt. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 26. Juni 2008 übertrug er seiner Ehefrau im Wege der Schenkung ein mit einer Doppelhaushälfte bebautes Grundstück auf Sylt gegen Einräumung eines lebenslänglichen unentgeltlichen Wohnrechts. Er übernahm die anfallende Schenkungsteuer. Das Finanzamt setzte unter Berücksichtigung des Grundbesitzwerts von 1.221.500 Euro, der übernommenen Schenkungsteuer und der Vorschenkungen eine Schenkungsteuer in Höhe von 285.677 Euro gegen den Kläger fest. Wegen des Wohnrechts wurde ein Betrag in Höhe von 108.851 Euro zinslos gestundet.
Einspruch und Klage, mit denen der Mann die Steuerbefreiung für Familienwohnheime gemäß Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes begehrte, blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht führte zur Begründung an, der Kläger habe kein Familienwohnheim übertragen, weil das Haus am Übertragungsstichtag nicht den Lebensmittelpunkt der Familie des Klägers gebildet habe, sondern ein nicht begünstigtes Feriendomizil gewesen sei. Bei den Aufenthalten in dem Haus auf Sylt handele es sich nach den Schilderungen des Klägers im Erörterungstermin schon angesichts der zeitlich beschränkten Dauer um typische Ferienaufenthalte.
Dr BFH schloss sich der Auffassung des Finanzgerichts an. Demnach müsse der in seinem Wortlaut sehr weitreichende formulierten Steuerbefreiung für Familienwohnheimen begrenzter ausgelegt werden. Geschützt solle vor allem den "gemeinsamen familiären Lebensraum" von Eheleuten. Insofern fehle es an einer Rechtfertigung für die Steuerbefreiung von Zweit- und Ferienwohnungen, so der BFH.
Quelle: ntv.de, awi