Ratgeber

Auf den letzten Drücker Steuererklärung geht auch per Fax

Die Abgabefrist für die Steuererklärung läuft ab, also lässt sich eine Steuerberaterin das unterschriebene Deckblatt faxen. Doch das Finanzamt schaltet auf stur und will das Formular nicht anerkennen. Nun findet der Rechtsstreit vorm Bundesfinanzhof ein Ende.

Wer das Elster-Verfahren ohne Zertifikat nutzt, muss ein unterschriebenes Formular nachliefern.

Wer das Elster-Verfahren ohne Zertifikat nutzt, muss ein unterschriebenes Formular nachliefern.

(Foto: dpa)

Wer seine Einkommensteuererklärung freiwillig abgibt, hat dafür vier Jahre Zeit, aber keinen Tag länger. Zur fristgerechten Übermittlung reicht es aber auch, wenn die Steuererklärung per Fax beim Finanzamt ankommt. Das hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden (Az: VI R 82/13).

Die Klägerin hatte sich von ihrer Steuerberaterin das Deckblatt der fertigen Steuererklärung faxen lassen und unterschrieben zurückgesendet. Die Formulare selbst übermittelte die Steuerberaterin am 30. Dezember über das Elster-Portal, allerdings ohne Zertifizierung. Außerdem schickte sie die komprimierte Steuererklärung mit dem gefaxten Deckblatt an das Finanzamt. Im folgenden Januar lieferte die Klägerin dann auch ein eigenhändig unterschriebenes Deckblatt nach. Zu spät, fand das Finanzamt und lehnte die Veranlagung zur Einkommensteuer ab. Die Festsetzungsfrist sei schließlich abgelaufen.

Wie schon die Vorinstanz gab nun auch der Bundesfinanzhof der Frau Recht. Auch in anderen Gerichtszweigen sei es grundsätzlich zulässig, fristwahrende Schriftsätze per Fax zu versenden. Da könne die Abgabe der Einkommensteuererklärung keine Ausnahme sein. Die Schriftlichkeit solle sicherstellen, dass Person und Inhalt der Erklärung eindeutig festgestellt werden können. So lässt sich unter anderem vermeiden, dass jemand Drittes eine Erklärung ohne Wissen und Wollen der betreffenden Person abgibt und sich so beispielsweise eine Rückerstattung sichert. Außerdem übernimmt der Steuerpflichtige mit der Unterschrift die Verantwortung dafür, dass die Erklärung vollständig und richtig ist.   

Diese Zwecke würden auch dann erfüllt, wenn die unterschriebene Steuererklärung per Fax verschickt wird, begründeten die Richter ihr Urteil. Ob die Klägerin die fertige Steuererklärung vorher überhaupt zu Gesicht bekommen hat, sei dabei unerheblich.

Quelle: ntv.de, ino

Newsletter
Ich möchte gerne Nachrichten und redaktionelle Artikel von der n-tv Nachrichtenfernsehen GmbH per E-Mail erhalten.
Nicht mehr anzeigen