Kein kostenloser Kredit für den Fiskus Steuerlast sofort senken
03.05.2010, 14:43 UhrWer auf dem Girokonto ständig in den Miesen ist, zahlt teils üppige Zinsen. Die meisten Banken schlagen da mit zehn Prozent und mehr pro Jahr zu. Deshalb sollte man vermeiden, dem Finanzamt ein zinsloses Darlehen einzuräumen und sich zu viel gezahlte Beträge nicht erst über die Einkommensteuererklärung zurück zu holen.

Von 2011 an soll die Lohnsteuerkarte durch ein elektronisches Verfahren zur Erhebung der Lohnsteuer ersetzt werden.
(Foto: picture-alliance/ dpa)
Die Lohnsteuerkarte gibt es in der guten alten Papierform zwar in diesem Jahr zum letzten Mal, doch was auf ihr vermerkt ist, ist maßgebend für das monatliche Nettogehalt, das auf dem Girokonto landet. Entscheidend ist hier die richtige Wahl der Steuerklasse bei Verheirateten und eingetragenen Lebenspartnerschaften und die Eintragung von Freibeträgen.
Für die Einträge muss beim Finanzamt ein Antrag auf Lohnsteuerermäßigung gestellt werden. Wer nicht einen Behinderten- oder Hinterbliebenen-Pauschbetrag eintragen lassen möchte, muss in der Regel mindestens 600 Euro über den Pauschbetrag von 920 Euro kommen, der ohnehin jedem zusteht. Relevant sind hierbei Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen. Am häufigsten führen ein weiterer Anfahrtsweg zum Arbeitsplatz und doppelte Haushaltsführung zu einer hohen, zusätzlichen Belastung. Dem Finanzamt muss natürlich glaubhaft gemacht werden, dass diese Aufwendungen tatsächlich existieren.
Fahrtkosten zum Arbeitsplatz
Bei der Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsplatz ist dies ganz einfach. Beträgt die Strecke beispielsweise 30 Kilometer und man sucht den Arbeitsplatz von Montag bis Freitag auf, ergibt sich Betrag von rund 2000 Euro. Abzüglich des Pauschbetrags bleiben 1080 Euro. Diesen Betrag könnte man auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen. Die Eintragung kann auch im laufenden Jahr noch erfolgen. Den zusätzlichen Freibetrag kann der Arbeitgeber dann auf die restlichen Monate des Jahres verteilen. Bis Ende November eines jeden Jahres ist die Eintragung von Freibeträgen für das aktuelle Jahr noch möglich. Wer schummelt, tut sich übrigens keinen Gefallen, denn wer eine Lohnsteuerermäßigung beantragt, muss in jedem Fall eine Einkommenssteuererklärung abgeben. Wurden zu wenig Steuern gezahlt, muss nachgezahlt werden.
Für Ehepaare spielt die Wahl der Steuerklassenkombination auch eine wichtige Rolle. Hierbei existieren drei verschiedene Möglichkeiten: Beide gehen in Steuerklasse IV, einer in III, der andere in V. In diesem Jahr neu hinzugekommen ist die Möglichkeit, dass sich beide nach dem IV-Faktor-Verfahren besteuern lassen.
Bei Steuerklassenkombination Lohnersatzleistungen berücksichtigen
Die Kombination III/V eignet sich besonders, wenn nur ein Partner berufstätig ist oder wenn der eine Partner mehr als 60 Prozent des gemeinsamen Lohns in die Ehe einbringt. Allerdings sollte man sich bewusst sein, dass diese Entscheidung auch Konsequenzen auf Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld oder Elterngeld hat, da der Nettolohn Grundlage für die Berechnung ist. Wer in Steuerklasse V ist, hat hohe Abzüge und einen geringen Nettolohn. Sind Ereignisse, wie zum Beispiel die Arbeitslosigkeit oder die Geburt eines Kindes absehbar, kann es durchaus sinnvoll sein, vorübergehend eine unlogische Steuerklassenzuordnung vorzunehmen – verdient also beispielsweise die Frau weniger als der Mann und wird schwanger, erhält sie später mehr Elterngeld, wenn sie in der verbleibenden Zeit in die Steuerklasse III wechseln würde. Zumindest sollte sie nicht in der Steuerklasse V sein.
Die Steuerklasse IV ist mehr oder weniger die "Single-Steuerklasse" für Verheiratete. Beide Partner haben die gleichen Steuerabzüge, die sie als Single auch hätten. Die neu eingeführte IV-Faktor-Steuerklasse ändert daran nur wenig. Sie soll laut Bundesfinanzministerium zu einer gerechteren Verteilung der Steuerlast im Innenverhältnis der Ehe sorgen. Tatsächlich ist die Steuerlast aber nur marginal geringer, als wenn beide Ehepartner in der Steuerklasse IV sind. Fällt der Lohn der Ehepartner unterschiedlich hoch aus, verspricht die Steuerklassenkombination III/V immer noch die beste Wahl, um im laufenden Jahr weniger Steuern zu zahlen. Steuern sparen kann man durch die Wahl der Steuerklasse ohnehin nicht. Mit der Einkommenssteuererklärung werden die entstandenen Unterschiede wieder ausgeglichen – trotzdem sollte man sein Geld dem Finanzamt nicht unnötig lange überlassen.
Quelle: ntv.de