Nicht nur für Pflegefälle Steuern sparen im Seniorenheim
05.01.2011, 15:02 Uhr Pflegebedürftige können die Kosten ihrer Heimunterbringung steuerlich geltend machen, im Unterschied zu Senioren, die allein aus Altersgründen ins Heim ziehen. Jetzt hat der Bundesfinanzhof klargestellt: Wer vorübergehend wegen einer Krankheit ins Seniorenheim wechselt, kann die Kosten als Sonderausgaben abziehen. (Aktenzeichen: VI R 38/09).
Es sei für die Steuererleichterung nicht notwendig, dass eine ständige Pflegebedürftigkeit besteht. Im verhandelten Fall war eine 74-Jährige nach der stationären Behandlung in einer psychiatrischen Klinik auf ärztliche Empfehlung in ein Seniorenheim gezogen. Ihre Wohnung hatte die Frau währenddessen nicht aufgegeben. Das Finanzamt erkannte die geltend gemachten Kosten des Seniorenheims nicht als außergewöhnliche Belastung an, weil die Klägerin nicht in eine Pflegestufe eingruppiert gewesen sei und auch das Merkmal "H" für "hilflos" im Schwerbehindertenausweis fehle.
Die Frau klagte gegen diese Entscheidung - mit Erfolg. Die Klägerin sei ausschließlich wegen ihrer Erkrankung, nicht aber wegen ihres Alters in das Seniorenheim gezogen, befand der BFH. Anders als der altersbedingte Aufenthalt führe die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Seniorenheim zu Krankheitskosten, die als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden könnten.
Quelle: ntv.de, ino/dpa