Gut zu wissen, Nr. 129 Steuervorteil bei Pflegekosten
21.08.2007, 08:21 UhrAltenheim-Bewohner können auch Pflegekosten der niedrigsten Stufe steuerlich absetzen. Das geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofes in München hervor (III R 39/05).
Laut Urteil können Altenheim-Bewohner die vom Heimträger in Rechnung gestellten Pflegesätze der Stufe 0 als außergewöhnliche Belastung beim Finanzamt geltend machen. In der Pflegestufe 0 müssen Betroffene die Kosten selbst tragen, sofern sie nicht Anspruch auf Sozialhilfe haben.
Im aktuellen Streitfall hatte die Krankenkasse den Antrag einer Heimbewohnerin auf Leistungen für eine vollstationäre Pflege abgewiesen, weil der Hilfebedarf nicht mindestens anderthalb Stunden täglich betragen habe. Das Heim stellte der Frau im Jahr 1999 mehr als 12 401 Mark (6340 Euro) in Rechnung, das entsprach den pflegerischen Leistungen für die Stufe 0 mit einem Zeitaufwand unter 45 Minuten. Das Finanzamt ließ die Kosten nicht als außergewöhnliche Leistungen zu und erklärte, das sei erst ab Stufe I möglich.
Der Bundesfinanzhof entschied jedoch, wenn die Pflegebedürftigkeit nachgewiesen und Pflegekosten tatsächlich angefallen seien, könnten diese bereits bei der Stufe 0 steuerlich geltend gemacht werden.
Quelle: ntv.de