Gewerkschaftsmitglied verliert Prozess Streikaufruf via Firmen-Account verboten
16.10.2013, 10:28 UhrEin Betriebsrat und Gewerkschaftsmitglied verschickt einen Streikaufruf. So weit, so legitim. Was den Arbeitgeber daran vor allem stört: Der Mann nutzt für seinen Appell das hauseigene Intranet.

Auch als Vorsitzender der Verdi-Betriebgruppe darf der Mitarbeiter nicht zum Streik aufrufen.
(Foto: dapd)
Ein Arbeitnehmer darf keine Streikaufrufe über seine Firmen-E-Mail-Adresse verschicken. Jedenfalls dann nicht, wenn das Intranet nur fü r dienstliche Zwecke freigegeben ist. Das hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt und eine Unterlassungsklage für rechtens erklärt (Az.: 1 ABR 31/12).
Der betreffende Arbeitnehmer ist Angestellter einer Krankenhausgesellschaft und als Betriebsratsvorsitzender auch Mitglied von Verdi. Also die Gewerkschaft im Frühjahr 2011 zu einem Warnstreik in dem Krankenhaus aufrief, leitete der Mann den Appell über das Intranet der Firma an alle Mitarbeiter weiter und forderte sie auf, sich dem Streik anzuschließen. Er signierte die E-Mail mit den Worten: "Für die Verdi-Betriebsgruppe" und fügte seinen Namen an.
Daraufhin klagte die Krankenhausgesellschaft auf Unterlassung. Laut Betriebsverfassungsgesetz seien Arbeitskampfmaßnahmen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat unzulässig. Der Angestellte hielt dagegen: Er habe in diesem Moment nicht als Betriebsratsvorsitzender gehandelt, sondern als Mitglied der Verdi-Betriebsgruppe.
Das sah auch das Gericht so, trotzdem lehnte es die Rechtsbeschwerde des Mannes ab. Die Begründung: Laut BGB könne ein Eigentümer vom Störer die Unterlassung weiterer Beeinträchtigungen seines Eigentums verlangen. Wenn der Angestellte das Firmen-Intranet dazu nutze, Streikaufrufe zu verbreiten, müsse das der Arbeitgeber nicht dulden. Von ihm könne nicht verlangt werden, dass er einen gegen ihn gerichteten Arbeitskampf durch eigene Betriebsmittel unterstütze.
Quelle: ntv.de, ino