Falsch geschätzt Strom nur zwei Jahre nachzahlen
07.11.2007, 11:27 UhrSchätzt ein Energieversorger den Stromverbrauch eines Kunden zu niedrig ein, darf er Nachforderungen für höchstens zwei Jahre erheben. Dies folgt aus einem Urteil des Landgerichts Kleve (AZ: 5 S 185/06).
Der Kunde sei zwar verpflichtet, auf Verlangen des Stromlieferanten den Zählerstand selbst abzulesen. Weigere sich dieser aber, so führe das noch nicht dazu, dass das Unternehmen den Verbrauch schätzen dürfe.
Versorger hätte prüfen können
Im verhandelten Fall hatte ein Stromversorger über Jahre hinweg den Verbrauch eines Kunden geschätzt, weil dieser seine Zählerstände nicht mitgeteilt hatte. Ableser des Unternehmens hätten den Verbrauch aber jederzeit feststellen können. Als dem Versorger der höhere Zählerstand bekannt wurde, korrigierte er die Verbrauchsabrechnungen der vergangenen fünf Jahre und forderte Nachzahlungen. Der Kunde kam der Forderung aber nur für zwei Jahre nach. Beide stritten um den Restbetrag und eine erneut geschätzte, aktuelle Stromrechnung.
Neue Regeln
Nach der früheren Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) durfte der Stromversorger den Verbrauch nur dann schätzen, wenn der Kunde einem Ableser den Zutritt zum Zähler verweigerte. Die zweijährige Frist ist aus Gründen des Verbraucherschutzes in die Verordnung aufgenommen worden. Sie galt nicht nur, wenn der Zähler versagte oder der Ableser sich irrte, sondern auch dann, wenn eine Ablesung fehlerhaft unterblieben war.
Durch die seit Ende 2006 geltende Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) hat sich die Rechtslage zum Teil geändert. Die AVBEltV sei aber für praktisch alle Verbrauchsabrechnungen, die im Jahr 2006 oder früher erstellt worden sind, weiterhin maßgebend.
Quelle: ntv.de