Arzt geht leer aus Theologiestudium nicht absetzbar
14.08.2012, 16:35 UhrEin Arzt darf ein Theologiestudium als Fortbildung für Seelsorge nicht automatisch von der Steuer absetzen - das hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden.

Werbungskosten müssen in einem konkreter Zusammenhang mit dem Job stehen.
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Die Kosten eines Arztes für sein Theologiestudium sind nicht als Fortbildungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit abziehbar.
Der Facharzt für Nuklearmedizin hatte bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in einem medizinischen Versorgungszentrum Aufwendungen für ein Theologiestudium in Höhe von rund 1.600 Euro als Werbungskosten geltend gemacht.
Er erläuterte hierzu, im Rahmen der Patientenbetreuung solle Seelsorge angeboten werden, deswegen habe er das Studium begonnen. Ein Studium mit seelsorgerischer Ausbildung sei bei der Behandlung von zum Teil Schwerstkranken von Vorteil, da bei vielen Patienten eine erhöhte Suizidgefahr bestehe. Grundlagen für eine angemessene seelsorgerisch/psychologische Betreuung vermittle das herkömmliche Medizinstudium nicht. Im Vergleich mit ärztlichen Wettbewerbern könnten Patienten besser betreut werden, was wiederum auch einen Wettbewerbsvorteil darstelle.
Das Finanzamt wies den Abzug zurück. Der Arzt klagte. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz teilte aber die Auffassung der Behörde. Demnach sind die Aufwendungen für eine solche Bildungsmaßnahme nur als Werbungskosten absetzbar, wenn ein konkreter Zusammenhang mit dem Job bestehe. Im Zweifel habe der Kläger das Theologiestudium nicht begonnen, um einen theologischen Abschluss anzustreben, sondern um seine Kommunikationsfähigkeit beim Umgang mit Patienten in lebensbedrohenden Situationen zu verbessern, urteilten die Richter.
Das Gericht könne aber hier - weil es um Grundlagen des Studiums gehe - nicht erkennen, dass die Seelsorge im Studium eine ausschlaggebende Rolle spiele. Das, was der Arzt dazulernen wolle, werde nur am Rand gestreift. Wenn die Inhalte später konkret mit Seelsorge zu tun hätten, könnten die Werbungskosten möglicherweise berücksichtigt werden. Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle: ntv.de, awi/dpa