Knaller nur mit Prüfsiegel Tipps für den Feuerwerkskauf
28.12.2013, 06:57 Uhr
In der anstehenden Silvesternacht wird es vielerorts wieder kräftig knallen, zischen und rauchen. Beim Einkauf, der am 28. Dezember beginnt, sollten die Kunden vor allem auf amtliche Prüfsiegel achten, denn illegales Feuerwerk ist oft hochgefährlich.
Feuerwerk für geschätzt 115 Millionen Euro haben die Deutschen zum vergangenen Jahreswechsel in den Himmel geschossen. Wer das Neue Jahr nicht mit einem Besuch der Feuerwehr oder des Rettungswagens einleiten will, sollte zudem eine gewisse Vorsicht walten lassen.
Geprüft und Zugelassen
Böller-Freunde sollten nur Produkte verwenden, die von der Bundesanstalt für Materialforschung (BAM) geprüft und zugelassen sind oder über das europäische CE-Siegel verfügen. Bei aus dem Ausland eingeschmuggelten Krachern und Raketen ohne Prüfsiegel droht eine Geldstrafe. Zudem können etwa aus Osteuropa eingeschmuggelte Böller vorzeitig explodieren und gefährliche Verletzungen verursachen.
Große Kracher
Der Verkauf von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 (Prüfsiegel: vierstellige Nummer plus F2 plus eine weitere Nummer oder BAM-F2 plus eine Nummer) oder der alten BAM-Klasse zwei (Prüfsiegel: BAM-PII plus eine vierstellige Nummer) ist in diesem Jahr vom 28. bis zum 31. Dezember erlaubt. Sie dürfen zudem nur an Erwachsene verkauft werden. Zu dieser Kategorie gehören Raketen, Fontänen, Verbundfeuerwerke, Römische Lichter, Batterien und laute Knaller.
Kleinere Kracher
Für Kinder und Jugendliche ab zwölf Jahren zugelassen sind nur Feuerwerkskörper der Kategorie F1 (Prüfsiegel: vierstellige Nummer plus F1 plus eine weitere Nummer oder BAM-F1 plus eine Nummer) oder der BAM-Klasse eins (Prüfsiegel: BAM-PI plus eine vierstellige Nummer): Dazu gehören Wunderkerzen, Tischfeuerwerk, Knallerbsen und Knallbonbons. Diese weniger gefährliche Art von Feuerwerkskörpern darf auch das ganze Jahr über verkauft werden. Auch bei diesen harmloseren Knallern sollten die Eltern aber auf jeden Fall das Abfackeln beaufsichtigen.
Knallzeiten beachten
Für Feuerwerkskörper der Kategorie F2 beziehungsweise Klasse PII gilt eine strikte "Knallzeit": Sie dürfen nur am Silvester- und Neujahrstag abgebrannt werden. Die Zeiten können je nach Bundesland leicht abweichen. Das Böllern in der Nähe von Krankenhäusern, Kirchen, Kinder- und Altenheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern oder Tankstellen ist grundsätzlich nicht erlaubt. Blindgänger, die nicht explodiert sind, sollten unbedingt liegen gelassen werden.
Keine Schreckschusswaffen
Ausdrücklich verboten ist das Schießen mit Schreckschusswaffen in der Öffentlichkeit. Es kann mit einer Strafanzeige geahndet werden; Waffen und Munition können eingezogen werden. Dies gilt vor allem für sogenannte Vogelschreckmunition. Sie ist wegen ihrer hohen Sprengkraft grundsätzlich zu Silvester verboten. Wer sie ohne Erlaubnis erwirbt, verschießt oder damit handelt, muss mit mindestens sechs Monaten Haft oder einer hohen Geldstrafe rechnen.
Vorsorge treffen
Anwohner sollte rechtzeitig sämtliche Fenster, Dachluken, Balkontüren und Garagentore schließen und brennbare Gegenstände vom Balkon entfernen. Für den Notfall sollten Löschmittel wie ein Eimer Wasser, besser noch ein Feuerlöscher, bereit gehalten werden. Beim Abbrennen von Tischfeuerwerk ist zu bedenken, dass Silvesterdekoration oft sehr gut brennt.
Quelle: ntv.de, awi/AFP