Ratgeber

Trotz Frist-Verlängerung Keine Entwarnung bei der Grundsteuererklärung

Eigentlich liegen die notwendigen Daten und Angaben den Finanzämtern für die Grundsteuererklärung seit Jahren vor.

Eigentlich liegen die notwendigen Daten und Angaben den Finanzämtern für die Grundsteuererklärung seit Jahren vor.

(Foto: Bernd Weißbrod/dpa/Symbolbild)

Die Eigentümer von Immobilien haben jetzt bis zum 31. Januar 2023 Zeit, ihre Grundsteuererklärung abzugeben. Das sollte aber kein Grund sein, die nötigen Angaben fürs Finanzamt auf die lange Bank zu schieben. Denn die Vorlaufzeiten sind lang.

Die Grundsteuererklärung ist komplex. Kein Wunder also, dass im Oktober erst rund 20 Prozent der Haus- und Wohnungsbesitzer ihre Grundsteuererklärung abgegeben haben. Bund und Ländern blieb kaum etwas anderes übrig, als die Frist um drei Monate zu verlängern.

Das ist wahrscheinlich der wesentliche Grund dafür, dass das Gros der Immobilieneigentümer im Oktober noch im Verzug war. Kurioserweise liegen die notwendigen Daten und Angaben den Finanzämtern seit Jahren vor. Nur mangelt es an der notwendigen Verknüpfung. Das sollen doch, bitteschön, lieber die Steuerzahler machen.

Steuerexperte Michael Bormann

Steuerexperte Michael Bormann

(Foto: Michael Bormann)

So oder so, wer zu einer Grundsteuererklärung verpflichtet ist, sollte lieber heute als morgen damit anfangen. Denn nicht nur das Zusammentragen der notwendigen Daten hat es in sich, auch die entsprechende Übermittlung ans Finanzamt ist keineswegs trivial.

Wie die Einkommensteuer kann auch die Grundsteuer über das Onlineportal der Finanzämter, ELSTER, abgegeben werden. Papierformulare sind nur noch in Bayern und Niedersachsen erlaubt. Bei ELSTER gab es zeitweise aber erhebliche Schwierigkeiten in Form von Fehlermeldungen und Abbrüchen. Wirklich erstaunen kann das nicht. Schließlich sind 36 Millionen Bürger verpflichtet, eine Grundsteuererklärung abzugeben. Selbst wenn das erst 20 Prozent der Steuerpflichtigen versucht haben, sind das noch mehr als sieben Millionen. Deutschland, das bei der Digitalisierung der Verwaltung nur schleppend vorankommt, ist damit offensichtlich überfordert.

Nach Angaben der Finanzverwaltung funktioniert ELSTER mittlerweile allerdings wieder. User, die das Portal nutzen wollen, brauchen aber erst einmal einen Zugang. Dafür sollten die Nutzer bis zu zwei Wochen Zeit einkalkulieren. Außerdem gilt ELSTER als vergleichsweise komplex, nicht wenige Nutzer haben Schwierigkeiten, sich in dem Portal zurechtzufinden.

Alternative Tools für die Erstellung der Grundsteuererklärung

Neben ELSTER gibt es eine Reihe privater Portale, mit denen sich die Grundsteuererklärung erstellen und abgeben lässt. Zu den Anbietern zählen unter anderem WISO, Wolters Kluwer oder der Bundesanzeiger Verlag. Sie gelten insgesamt als intuitiver und leichter bedienbar als ELSTER. Dafür kosten sie Geld. Und völlig trivial sind diese Portale auch nicht. Zum Teil muss erst einmal eine Software installiert werden. Zudem ist beispielsweise bei der Online-Plattform vom Bundesanzeiger Verlag ein ELSTER-Zugang nötig.

Das gilt auch für das Portal Grundsteuererklärung für Privateigentum (grundsteuererklaerung-fuer-privateigentum.de), welches das Bundesfinanzministerium lanciert hat. Wer noch keinen ELSTER-Zugang hat, braucht einen Freischaltcode. Um diesen zu erhalten, sollten Nutzer auch hier rund zwei Wochen Zeit einplanen. Außerdem kann die Seite nur in den Bundesländern genutzt werden, die die Berechnung der Grundsteuer nach dem sogenannten Bundesmodell vornehmen. Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen gehören nicht dazu.

Steuerpflichtige können sich natürlich auch an ihren Steuerberater wenden. Diese sollten bei der Grundsteuererklärung und bei der Nutzung von ELSTER routiniert sein. Allerdings herrscht derzeit bei den Steuerberatern großer Andrang.

Richtige Berechnung

So oder so - Steuerpflichtige sollten die Angaben mit größter Sorgfalt erstellen. Fehler können jahrelang zu höheren Fehlzahlungen führen. Zu den größten Fehlerquellen dürfte eine falsche beziehungsweise zu hohe Berechnung der Wohnfläche zählen. Und auch diese ist keineswegs einfach.

Die Wohnfläche umfasst alle Gebäudeflächen, die zum Wohnen genutzt werden. Dachböden, Keller, Abstellräume oder Trocken- und Heizungsräume zählen in der Regel nicht dazu. Ausnahmen gelten nur für Dachböden oder Keller, die über zwei Rettungswege verfügen, bei denen die Decke eine Mindesthöhe hat und bei denen große Fenster vorhanden sind.

Das Bad, die Gästetoilette oder die Küche und Flure gelten dagegen als Wohnflächen. Gezählt werden allerdings nur die Innenflächen, Mauern gehören nicht dazu. Wie bei einem Mietvertrag zählen Flächen mit einer Deckenhöhe von einem bis maximal zwei Metern nur zur Hälfte. Ist die Decke noch niedriger als einen Meter, braucht man die entsprechende Fläche gar nicht zu berücksichtigen. Schließlich gibt es noch sogenannte Nutzflächen, also beispielsweise ein Büro oder eine Werkstatt, die gewerblich genutzt werden.

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Unabhängig davon, auf welche Weise Immobilienbesitzer ihre Grundsteuererklärung abgeben, sollten sie genug Zeit aufwenden, um diese richtig und rechtzeitig zu erstellen. Sonst kann es unnötig teuer werden.

Dr. Michael Bormann ist Steuerexperte und seit 1992 Gründungspartner der Sozietät bdp Bormann Demant & Partner bdp-team.de. Schwerpunkte seiner Tätigkeiten sind neben Steuern die Bereiche Finanzierungsberatung sowie das Sanierungs- und Krisenmanagement bei mittelständischen Firmen.

(Dieser Artikel wurde am Sonntag, 23. Oktober 2022 erstmals veröffentlicht.)

Quelle: ntv.de

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