Kündigung unwirksam Trotzdem kein Trinkgeld
04.08.2008, 12:52 UhrWenn sich eine Kündigung im Nachhinein als unwirksam herausstellt, hat der Arbeitnehmer nicht automatisch Anspruch auf Schadenersatz für entgangenes Trinkgeld. Der besteht nur dann, wenn der Arbeitgeber die Unwirksamkeit der Kündigung hätte erkennen können, den Sachverhalt nicht sorgfältig untersucht und somit fahrlässig gehandelt habe, entschied das Landesarbeitsgericht Hamburg (Az.: 5 Sa 69/07).
Im entsprechenden Fall war einer Postzustellerin gekündigt worden, weil ihr Arbeitgeber sie der Arbeitszeitmanipulation verdächtigte. Im Vorfeld hatte er umfangreich recherchiert, Zeugen und die Zustellerin befragt und den Betriebsrat angehört. Das Gericht sah jedoch keine objektiven Verdachtsmomente für eine Manipulation. Es könne auch sein, dass die Angestellte nur langsam arbeite oder Pausen versehentlich überziehe. In einem solchen Fall wäre eine vorherige Abmahnung nötig gewesen. Die Kündigung sei also unwirksam.
Durch die Kündigung waren der Postzustellerin die zur Weihnachtszeit üblichen Trinkgelder entgangen. Sie klagte auf Schadensersatz, was die Richter ablehnten. Voraussetzung wäre ein Verschulden des Arbeitgebers. Dafür hätte er jedoch erkennen können müssen, dass die Kündigung unwirksam sein würde. Das sei nicht der Fall gewesen, weil er auf der Basis eines "durchaus vertretbaren Rechtsstandpunktes" gekündigt habe.
Quelle: ntv.de