Kollektiv entscheidet über Farbe Tür gehört der Eigentümergemeinschaft
25.10.2013, 16:17 UhrWer seiner Individualität bereits an der eigenen Haustür Ausdruck verleihen möchte, wird enttäuscht sein. Denn Wohnungstüren in Häusern mit Eigentumswohnungen gehören der Eigentümergemeinschaft. Und die darf das Aussehen bestimmen, wie der Bundesgerichtshof entscheidet.

Der persönliche Gestaltungsfreiheit wurde durch den BGH Grenzen gesetzt.
(Foto: picture alliance / dpa)
Wohnungseingangstüren gehören nicht dem jeweiligen Wohnungseigentümer, sondern sind Teil des gemeinschaftl ichen Eigentums der Wohnungseigentümer. Das gilt selbst dann, wenn die Teilungserklärung die Tür dem Sondereigentum zuordnet, wie der Bundesgerichtshof (BGH) mitteilt (Az.:V ZR 212/12).
In dem verhandelten Fall erfolgt der Zutritt zu den einzelnen Wohnungen der Wohnungseigentumsanlage über Laubengänge, die von dem Treppenhaus aus zugänglich sind. In einer Eigentümerversammlung beschlossen die Wohnungseigentümer mehrheitlich, dass die an den Laubengängen gelegenen Wohnungseingangstüren der einzelnen Einheiten auf bestimmte Weise zu gestalten seien. Festgelegt wurde unter anderem, dass sie aus Holz in der Farbe "mahagonihell" gefertigt sein und einen Glasscheibeneinsatz genau festgelegter Größe in "drahtornamentweiß" enthalten müssten.
Doch eine Bewohnerin hält diesen Beschluss für nichtig. Und erhonb Klage. Sie argumentierte, dass die Wohnungseingangstür zu ihrem Sondereigentum gehört. Jedenfalls dürfe sie über die farbliche Gestaltung der Innenseite ihrer Tür selbst entscheiden.
Nachdem das Amtsgericht die Nichtigkeit des Eigentümerbeschlusses festgestellt hatte, wies hingegen das Landgericht die Klage ab. Und auch der BGH teilte diese Meinung.
Demnach trenne eine Wohnungstür das sogenannte Sondereigentum der einzelnen Eigentümer von dem Gemeinschaftseigentum ab. "Weil sie damit räumlich und funktional (auch) zu dem Gemeinschaftseigentum gehört, steht die gesamte Tür als einheitliche Sache im gemeinschaftlichen Eigentum", befanden die Richter. Daher dürfe die Eigentümergemeinschaft auch bestimmen, wie die Tür zumindest von außen auszusehen hat.
Mit der Frage, ob die Klägerin die Innenseite der Tür farblich anders gestalten darf, befasst sich der Eigentümerbeschluss nicht; hierüber hatte der BGH demnach nicht zu befinden.
Quelle: ntv.de, awi