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Kündigung wegen Nichtigkeit "Üblich" heißt nicht "erlaubt"

Wer stiehlt, muss mit seiner Kündigung rechnen - egal, wie gering die "Beute" ist.

Wer stiehlt, muss mit seiner Kündigung rechnen - egal, wie gering die "Beute" ist.

(Foto: Gerd Altmann, pixelio.de)

Gekündigt wegen sechs Maultaschen - in solchen Fällen hilft es wenig, sich auf Kollegen zu berufen. So entlaste es Betroffene nicht, wenn andere Mitarbeiter sich gelegentlich auch über ein Verbot im Betrieb hinwegsetzen. "Nur zu sagen: 'Die anderen machen es doch auch', das ist kein Grund", sagt der Arbeitsrechtler Jobst-Hubertus Bauer aus Stuttgart. Es sei daher kein Argument, dass etwas Unerlaubtes gängige Praxis im Unternehmen sei. Denn das heißt noch lange nicht, dass der Chef auch damit einverstanden ist. "Betriebliche Übung ist das erst, wenn der Arbeitgeber es sehenden Auges erlaubt."

Wegen sechs Maultaschen im Wert von drei bis vier Euro hat eine 58-jährige Altenpflegerin ihren Job verloren. Das Arbeitsgericht Radolfzell am Bodensee entschied, dass sie wegen Diebstahls zu Recht entlassen worden ist. Sie hatte gegen ihre Kündigung geklagt und unter anderem eingewandt, dass es in ihrem Betrieb gang und gäbe sei, übriggebliebenes Essen zu verzehren. Die Richterin betonte dagegen, dass dies dem Personal ausdrücklich verboten worden war.

Verhängnisvolle Heimlichtuerei

Für das Gericht kam erschwerend hinzu, dass die Frau die sechs Maultaschen in einer Tasche versteckt hatte. "Das spricht natürlich dafür, dass sie wusste, dass sie etwas Verbotenes tat", erläuterte Bauer, der Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein ist. Diese Heimlichkeit lasse auch den Vertrauensverlust seitens des Arbeitgebers schwerer wiegen. Und er ist der eigentliche Grund für eine fristlose Kündigung.

Bessere Karten hätten Angestellte in solchen Fällen, wenn sie offen mit der Frage umgehen, ob sie restliche Lebensmittel verzehren dürfen. "Wenn das Ganze vor den Augen eines Vorgesetzten passiert, kann der wenigstens 'Halt' sagen." Um sicherzugehen, sollten sie aber immer vorher fragen.

Keine Rolle spiele es, dass es sich um verderbliche Waren handelte, die der Betroffenen zufolge hinterher im Müll gelandet wären. Denn solange das nicht passiert, sei das übrige Essen immer noch Eigentum des Betriebes, erklärte Bauer. "Und da entscheidet der Arbeitgeber darüber, was damit passiert. Es kann ja sein, dass er es einer Sozialstation geben oder damit die Schweine füttern will." Und wer sich darüber hinwegsetzt, begehe eben einen Diebstahl.

Quelle: ntv.de, dpa

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