Keine sichere Geldanlage, kein Genuss Unlautere Werbung von Prokon
07.09.2012, 12:50 UhrDas Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat einer Klage der Verbraucherzentrale Hamburg gegen ein Unternehmen der Prokon-Unternehmensgruppe wegen unlauterer Werbung stattgegeben. Dessen Verkaufsprospekt enthält demnach irreführende Werbeaussagen zur vermeintlichen Sicherheit von Geldanlagen in Genussrechten.

Bei Genussrechten, einer Beteiligungsform an einer Gesellschaft, besteht die Möglichkeit, dass bei einer Insolvenz die Einlagen ganz oder teilweise nicht mehr zurückgezahlt werden können.
Genussrechte sind keine sichere Geldanlage. Der Verkaufsprospekt der Prokon-Unternehmensgruppe enthält irreführende Werbeaussagen zur vermeintlichen Sicherheit und zur angeblichen "maximalen Flexibilität" bei der Geldanlage in Genussrechte. Dies hat der 6. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts entschieden und damit der Verbraucherschutzzentrale Hamburg Recht gegeben, die auf Unterlassung der Werbung geklagt hatte.
Das Oberlandesgericht hat entschieden, dass die von den Verbraucherschützern beanstandeten Werbeaussagen nicht weiter verwendet werden dürfen. Die Werbeaussagen sind unzutreffend und damit unlautere Werbung. Aus der Begründung des Urteils:
Die Anlage des Geldes in Genussrechten stellt keine ebenso sichere Geldanlage wie die Geldanlage bei einer Bank auf einem hergebrachten Sparbuch dar.
Das Kapital, das durch die Vergabe von Genussrechten eingesammelt wird, wird keineswegs unmittelbar in den Auf- und Ausbau von Windparks gesteckt. Das beklagte Unternehmen selbst besitzt weder Windkraftanlagen noch betreibt es sie. Es vergibt vielmehr Darlehen an andere Unternehmen der Prokon-Gruppe für deren Investitionen und erwirbt verzinsliche Darlehensrückzahlungsansprüche. Die Werthaltigkeit der Darlehensrückzahlungsansprüche nebst Verzinsung steigt und fällt mit der Geldwertstabilität.
Die Zusage eines Höchstmaßes an Flexibilität trifft nicht zu. Sie ist das Versprechen einer denkbar kurzfristigen und einfachen Möglichkeit zur Wiederauflösung der Geldanlage. Dies trifft auf die von der Beklagten ausgegebenen Genussrechte bei Weitem nicht zu. Die Kündigung der Anleihe ist grundsätzlich frühestens nach Ablauf von drei Kalenderjahren zulässig und dies nur unter eingeschränkten Voraussetzungen. Eine reguläre Kündigungsmöglichkeit besteht erst ab fünf Kalenderjahren mit einer Kündigungsfrist von einem halben Jahr.
Genussrechte sind eine Beteiligungsform an einer Gesellschaft, bei der dem Erwerber der Genussrechte meist eine vom Gewinn der Gesellschaft abhängige Vergütung zugesagt wird. Der Erwerber der Genussrechte hat kein Stimmrecht in der Gesellschaft. Bei einer Insolvenz der Gesellschaft erfolgt die Einlagenrückzahlung erst nach der vollständigen Befriedigung aller anderen Gläubiger der Gesellschaft. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, dass die Einlage ganz oder teilweise nicht mehr zurückgezahlt werden kann.
Quelle: ntv.de, awi/dpa