Was gilt denn nun? Unterhalt für Mütter
13.04.2009, 08:00 UhrEin neues Urteil zum Unterhaltsrecht hat vor allem Frauen verunsichert. So befand der Bundesgerichtshof (BGH) im März, dass Mütter nach einer Scheidung schneller als bisher wieder arbeiten gehen müssen. Panik ist deswegen aber nicht angebracht. Denn es gibt auch Grenzen der Zumutbarkeit. Und vor Gericht wird der Einzelfall genau geprüft.
So entschied der Bundesgerichtshof, dass Alleinerziehende nach der Scheidung schneller wieder eine Berufstätigkeit aufnehmen müssen - der Vater soll nicht ewig für die Ex-Frau zahlen müssen. Aber nur weil ein Kind ganztags in der Kita oder in der Schule ist, ist den Eltern noch kein Vollzeitjob zuzumuten. "Konferenzraum statt Kinderzimmer" fürchten nun zwar viele Eltern. "Völlig zu Unrecht", sagt aber Isabell Götz, Sprecherin des Familiengerichtstags. Es sei mitnichten so, dass die Mutter sofort wieder Vollzeit arbeiten muss, nur weil die dritte Kerze auf dem Geburtstagskuchen angezündet ist.
Einzelfall statt Grundregel
Es kommt auf den Einzelfall an, sagt der Fachanwalt für Familienrecht Mathias Grandel. Kriterien sind laut den Ausführungen der BGH-Richter die Möglichkeiten der Kinderbetreuung, der Jobmarkt und der Entwicklungsstand des Kindes. Der BGH äußerte sich auch grundsätzlich zu den Voraussetzungen, nach denen Unterhaltsansprüche zu beurteilen sind. Sie gelten im Wesentlichen, sagt Götz, auch für alleinerziehende Eltern von nichtehelichen Kindern.
"Die Mutter braucht in den ersten drei Jahren nicht zu arbeiten, darf aber", sagt Grandel. Das versteht der Gesetzgeber unter "Basisunterhalt". Nach drei Jahren gebe es dann nur noch Unterhalt aus Billigkeitsgründen: "Das heißt nicht, dass es keinen Betreuungsunterhalt mehr gibt, sondern nur, dass er nicht automatisch in voller Höhe weiterbesteht."
Unterhaltsdauer und -höhe sind also nicht mehr allein am Alter der Sprösslinge festzumachen - so war die Regelung früher, vor der Reform des Unterhaltsrechts: "Nach dieser musste man bis zum achten Lebensjahr gar nicht arbeiten und bis zum 15. nur Teilzeit", erklärt Grandel. Die Gerichte sollen nun individuell urteilen: Wie sehr leidet das Kind unter der Trennung? Wie belastbar ist es? Sind die Hausaufgaben nach dem Hort im Ranzen? Oder ist es ein Chaot, bei dem diese jeden Abend kontrolliert werden müssten? All das seien Fragen, die dabei einbezogen werden, zählt Götz auf.
Selbst erziehen statt Kindergarten?
Daneben spielten praktische Aspekte eine Rolle: Wie weit ist der Weg zur Kita, zur Arbeit und zurück? Eine Arbeit aus dem Home-Office ist eher in Vollzeit zumutbar als ein Beruf, der Geschäftsreisen mit sich bringt. Irrelevant ist, ob die Mutter ihr Kind lieber selbst erziehen möchte: "Der Gesetzgeber hat mit der Reform den Vorrang der persönlichen Betreuung aufgegeben", schreiben die BGH-Richter in dem neuen Urteil. "Ab dem dritten Jahr soll das Kind in den Kindergarten", so erklärt es Götz.
"Es sei denn, die Eltern haben zuvor etwas anderes vereinbart", sagt Grandel. Wenn der Mann versprochen hat, für die Familie zu sorgen, könne die Frau darauf auch nach der Trennung vertrauen und vor Gericht pochen. Um Streit um solche Details zu vermeiden, übernehmen am besten beide Elternteile Verantwortung für Kind und Geldverdienen gleichermaßen. Und wer Rechtsunsicherheit vorbeugen will, regelt die Kindesbetreuung per Ehevertrag.
Quelle: ntv.de