Vermieter muss zahlen Untervermietung verweigert? Schadenersatz!
11.06.2014, 16:31 UhrVerweigert ein Vermieter seinen Mietern die teilweise Untervermietung ihrer Wohnung, kann es für ihn teuer werden. Vorausgesetzt, es lag ein berechtigtes Interesse vor, wie der Bundesgerichtshof entscheidet.
Ein Vermieter, der die Untervermietung seiner Wohnung versagt, ist seinen Mietern gegenüber Schadensersatzpflichtig. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Az.: VIII ZR 349/13).
In dem verhandelten Fall baten die Mieter einer Dreizimmerwohnung, die sich aus beruflichen Gründen mehrere Jahre im Ausland aufhielten, dem Vermieter die Untervermietung zweier Zimmer zu gestatten. Der Vermieter verweigerte aber die Zustimmung. Daraufhin klagten die Mieter. Mit Erfolg: Dem Vermieter wurde dazu verurteilt, die Untervermietung der beiden vorderen Zimmer der Wohnung bis zum 31. Dezember 2012 an die von den Klägern benannte Interessentin zu gestatten.
In dem nun vor dem BGH verhandelten Fall, forderten die Mieter von ihrem Vermieter die Zahlung entgangener Untermiete im Zeitraum vom November 2010 bis Oktober 2011 in Höhe von insgesamt 7475 Euro zuzüglich Zinsen. Auch diese Klage hatte Erfolg.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass den Mietern ein Anspruch auf Gestattung der Untervermietung der zwei vorderen Zimmer der Mietwohnung an die Untermietinteressentin zustand. Indem der Vermieter die Zustimmung zur Untervermietung verweigerte, hat er schuldhaft eine mietvertragliche Pflicht verletzt und ist zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens (Mietausfalls) verpflichtet.
Demnach stellt der Wunsch der Mieter, im Hinblick auf die Arbeitstätigkeit im Ausland von berufsbedingt entstehenden Reise- und Wohnungskosten entlastet zu werden, ein berechtigtes Interesse zur Untervermietung eines Teils der Wohnung dar. Darüberhinaus kann sich der Vermieter hinsichtlich der verweigerten Zustimmung zur Untervermietung nicht auf einen unverschuldeten Rechtsirrtum berufen. Dass die Frage, ob ein Mieter Anspruch auf Zustimmung zur Untervermietung hat, wenn er einen mehrjährigen Auslandsaufenthalt antritt, während dessen er den ihm verbleibenden Teil des Wohnraums nur sporadisch nutzen wird, bislang noch nicht Gegenstand einer höchstrichterlichen Entscheidung gewesen ist, entlastet ihn nicht von ihrer rechtlichen Fehleinschätzung, urteilte der BGH.
Quelle: ntv.de, awi