Kündigung einer Schwangeren Unwissenheit schützt vor Diskriminierung
18.10.2013, 14:40 UhrKündigt ein Arbeitgeber einer Angestellten ohne Kenntnis von deren Schwangerschaft, ist der daraus resultierende Streit um die Kündigung und ausgebliebene Lohnzahlungen noch keine Diskriminierung, wie das Bundesarbeitsgericht entscheidet.
Wird einer Arbeitnehmerin gekündigt, ohne dass der Arbeitgeber Kenntnis von ihrer Schwangerschaft hatte, ist weder die Kündig ung selbst noch ein "Festhalten" an der Kündigung Indiz für eine Benachteiligung wegen des Geschlechts, wie das Bundesarbeitsgericht mitteilt (8 AZR 742/12).
In dem verhandelten Fall kündigte der Arbeitgeber das befristete Arbeitsverhältnis einer Frau in der Probezeit ein. Innerhalb einer Woche machte die spätere Klägerin unter Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung geltend, bei Zugang der Kündigung schwanger gewesen zu sein. Sie forderte ihren Arbeitgeber unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung auf, die Kündigung zurückzunehmen – ansonsten drohte sie mit einer Klage. Der Arbeitgeber hielt allerdings trotz nachgewiesener Schwangerschaft an der Kündigung zunächst fest und verweigerte auch die Lohnzahlung.
Nachdem auch der Betriebsarzt einen Monat später sowohl die Schwangerschaft als auch ein zwischenzeitlich ausgesprochenes Beschäftigungsverbot bestätigt hatte, erklärte der Arbeitgeber eine "Rücknahme" der Kündigung. Die Frau lehnte in der Folgezeit jedoch eine außergerichtliche Einigung ab.
Schließlich gab der Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht eine Anerkenntnis-Erklärung ab, worauf die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt wurde. Wegen des anhaltenden Streits und da der Arbeitgeber sich geweigert hatte ihr den Mutterschutzlohn zu zahlen, erhob die Frau Klage auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern wegen Benachteiligung aufgrund des Geschlechts vor dem Bundesarbeitsgericht.
Ohne Erfolg. Die Kündigung konnte schon deswegen keine Benachteiligung der Klägerin aufgrund ihres weiblichen Geschlechts sein, weil der Arbeitgeber bei der Erklärung der Kündigung keine Information über die Schwangerschaft der Klägerin hatte, urteilte das Gericht. Ein Streit darüber, ob die besonderen Anspruchsvoraussetzungen für die Zahlung von Mutterschutzlohn vorliegen, ist für sich genommen keine Diskriminierung, da nur Frauen diesen besonderen Anspruch geltend machen können, entschieden die Richter.
Quelle: ntv.de, awi