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Wenn der Arbeitgeber querschießt Urteile zur Elternzeit

Wenn sich Eltern Zeit fürs Kind nehmen wollen, hat der Arbeitgeber damit manchmal ein Problem.

Wenn sich Eltern Zeit fürs Kind nehmen wollen, hat der Arbeitgeber damit manchmal ein Problem.

(Foto: picture-alliance/ dpa)

Eltern sein ist in den letzten Jahren ein klein wenig leichter geworden. Der Grund ist die sogenannte Elternzeit. Drei Jahre lang dürfen Mutter und Vater die Erwerbstätigkeit unterbrechen. Für die Betriebe ist dies oftmals eine Belastung. Kein Wunder, dass sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber wegen der Elternzeit häufiger vor Gericht streiten. Inzwischen gibt es hierzu diverse Gerichtsurteile.

Der erste Streitfall begann in einem Großraumbüro. Ein Mitarbeiter wollte Elternzeit beantragen. Er informierte seinen Chef frühzeitig - zwölf Wochen vor Beginn der Auszeit. Kurz darauf bekam er aus betrieblichen Gründen die Kündigung.

Für Rechtsanwälte ein typischer Streitfall rund um das neue Recht. Pech hatte in diesem Fall der Vater. "Derjenige, der Elternzeit beantragt, hat einen besonderen Kündigungsschutz nach dem Gesetz – allerdings nur acht Wochen vor dem Beginn der Elternzeit. Ist der Arbeitnehmer besonders loyal und teilt seinem Arbeitgeber früher seinen Wunsch nach Elternzeit mit, ist der Arbeitnehmer nicht geschützt und läuft Gefahr, dass der Arbeitgeber kündigt", erklärt Rechtsanwalt Wolfgang Zwiehoff.

Kündigung bei Insolvenz

Im zweiten Streitfall wollte ein Mechaniker den Schraubenschlüssel gegen Windeln wechseln. In der Elternzeit herrscht Kündigungsschutz. Doch mittendrin erhielt der Mechaniker dennoch die Kündigung. Begründung: Der Betrieb sei pleite und müsse stillgelegt werden. "Grundsätzlich ist eine Kündigung während der Elternzeit ausgeschlossen. Allerdings überwiegen im Fall der Betriebsstilllegung die Interessen des Arbeitgebers", so Zweihoff.

Der dritte Streitfall beginnt im Krankenhaus. Eine Schwester hatte noch Anspruch auf 21 Urlaubstage, als sie in die Elternzeit wechselte. Nach drei Jahren bekam sie ein zweites Kind, nahm wiederum drei Jahre Elternzeit. Nach sechs Jahren begann sie wieder im Krankenhaus zu arbeiten und beantragte die 21 Urlaubstage von vor sechs Jahren. "Das Bundesarbeitsgericht sagt in seiner neueren Entscheidung, dass der Urlaub auch dann übertragen wird, wenn eine weitere Elternzeit sich anschließt", so Zwiehoff. Die Begründung: Wer ein zweite Elternzeit in Anspruch nimmt, soll nicht schlechter gestellt sein als bei der ersten.

Teilzeitjob möglich

Im vierten Fall wollte ein Mitarbeiter eines Steuerberaterbüros vom Schreibtisch an den Wickeltisch wechseln. Er wollte nur noch in Teilzeit arbeiten, was der Arbeitgeber aber als nicht machbar ablehnte. Der Vater nahm daraufhin unbezahlten Urlaub und verklagte den Arbeitgeber. Mit Erfolg - außergerichtlich einigten sich die Parteien auf einen Schadenersatz von 45.000 Euro für den entgangenen Lohn in Teilzeitarbeit. "Im Gesetz steht, dass unter bestimmten Voraussetzungen der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Teilzeittätigkeit hat. Hier muss eine bestimmte Betriebsgröße vorliegen und der Arbeitgeber darf den Anspruch auf Teilzeitarbeit nur ablehnen, wenn er darlegen kann, dass aus dringenden betrieblichen Gründen eine Teilzeittätigkeit nicht möglich ist", resümiert Zwiehoff. "Das ist natürlich sehr schwer."

Quelle: ntv.de, n-tv

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