Ratgeber

Risiken bei Geldanlage Verbraucherrechte gestärkt

Banken müssen auf die Risiken ihrer Geldanlageprodukte unmissverständlich hinweisen, wenn Kunden eine "sichere" Anlage wünschen. Verletzten Bankberater diese Pflicht, muss die Bank für Schäden aus der riskanten Anlage haften, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil. Dies gilt vor allem für Einlagen bei Banken, die nicht am Einlagensicherungsfonds des Bankenverbandes angeschlossen sind. Sie erstatten bislang bei Insolvenzen nach dem Einlagensicherungsgesetz nur 90 Prozent der Einlagen bis maximal 20.000 Euro. Dem BGH zufolge dürfen Banken einem Kunden "keine Einlage bei ihr selbst empfehlen", wenn der Kunde Sicherheit verlangt, die Bank aber nicht am Einlagensicherungsfonds teilnimmt.

Die beiden Klägerinnen unterhielten bei der BFI Bank in Dresden Spareinlagen in Form von Sparbriefen sowie Festgeld in Höhe von 80.000 bzw. 160.000 Euro. Im Juli 2003 wurde über das Vermögen der BFI Bank, die nicht dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Deutscher Banken e.V. angeschlossen war, sondern nur dem Einlagensicherungs- und Anlagenentschädigungsgesetz unterlag, das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Aufgrund des Einlagensicherungsgesetzes erhielten die Klägerinnen jeweils einen Entschädigungsbetrag von 20.000 Euro. Den überschießenden Betrag ihrer Einlagen meldeten die Klägerinnen zur Insolvenztabelle an und erhielten vom Beklagten darauf Abschlagszahlungen in Höhe von rund 30 Prozent.

Haftpflichtversicherung soll zahlen

Wegen ihres restlichen Schadens verlangen sie - ebenso wie etwa 80 weitere geschädigte Anleger der BFI Bank - eine Zahlung aus einer Versicherungsforderung. Die BFI-Bank hatte eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden abgeschlossen. Die Klägerinnen werfen der BFI-Bank vor allem vor, ihrer Pflicht, Kunden in leicht verständlicher Form über die für die Einlagensicherung geltenden Bestimmungen einschließlich Umfang und Höhe der Sicherung zu informieren, nicht nachgekommen zu sein.

Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass eine Bank bei Zustandekommen eines Beratungsvertrages einem Kunden, der ein besonderes Interesse an der Nominalsicherheit einer Geldanlage offenbart hat, keine Einlage bei ihr selbst empfehlen darf, wenn bei ihr nur die gesetzliche Mindestdeckung nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz besteht. Nach Ansicht der Kläger haben die Bankberater nicht deutlich darauf hingewiesen, dass die BFI-Bank nicht am Einlagensicherungsfonds teilnimmt. Ob dem so war, muss nun die Vorinstanz, das Oberlandesgericht Dresden, nach Maßgabe des BGH prüfen.

Quelle: ntv.de, akl/AFP

Newsletter
Ich möchte gerne Nachrichten und redaktionelle Artikel von der n-tv Nachrichtenfernsehen GmbH per E-Mail erhalten.
Nicht mehr anzeigen