Ratgeber

BGH zu Wasserkostenabrechnungen Verbrauchsumlage rechtens

Vermieter dürfen den Wasserverbrauch entsprechend der Wohnfläche anteilig auf die Mieter umlegen. Das entschieden jetzt die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH). Die Umlage ist auch dann zulässig, wenn fast alle Wohnungen des Hauses mit Wasserzählern ausgestattet sind. Damit wies der BGH die Revision eines Berliner Mieters zurück.

Laut Gericht ist im Gesetz die Fläche als Abrechnungsmaßstab vorgesehen. Eine Umlage nach dem tatsächlichen Wasserverbrauch kann der Mieter nur dann verlangen, wenn sämtliche Wohnungen - ohne Ausnahme - über einen Zähler verfügen, heißt es in der Entscheidung (Az: VIII ZR 188/07).

In dem Wohnhaus hatte nur eine einzige Wohnung keinen Zähler - weshalb der Vermieter für alle nach Wohnfläche abrechnete. Der Mieter machte geltend, laut Wasseruhr wäre seine Rechnung für 2004 um 330 Euro niedriger ausgefallen. Der BGH hielt dem entgegen, bloße Zweifel an der Abrechnung nach Fläche genügten nicht, um einen Anspruch des Mieters zu begründen. Nur in Fällen krasser Unbilligkeit könne der Mieter einen anderen Abrechnungsschlüssel verlangen.

Aus Sicht des Deutschen Mieterbund liegt die vom BGH errichtete Hürde zu hoch. "Richtig wäre es, wenn der Vermieter auch die letzte Wohnung im Haus mit Wasserzählern ausrüstet. So lange dies nicht geschieht, könnte der Verbrauch dieser Wohnung geschätzt werden", meint Pressesprecher Ulrich Ropertz.

Quelle: ntv.de

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