Schwerer Pflichtverstoß Verdacht rechtfertigt Kündigung
23.09.2013, 12:07 UhrArbeitnehmern droht bei grobem Fehlverhalten die fristlose Kündigung. Nicht immer muss der Arbeitgeber dafür einen vollständigen Nachweis erbringen. Wie ein Gerichtsurteil in Rheinland-Pfalz zeigt, kann ein dringender Verdacht ausreichen.
Wer seine arbeitsvertraglichen Pflichten erheblich verletzt, muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Dasselbe kann gelten, wenn lediglich der Verdacht bes teht, dass ein Arbeitnehmer seine Pflichten verletzt hat. Das hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (LAG) entschieden (Az.: 3 Sa 316/11). Auf das Urteil weist die Deutsche Anwaltauskunft hin.
In dem verhandelten Fall hatte ein Arbeitgeber einen Maschinenführer entlassen. Zu seinen Aufgaben gehörte es, eine Knetmaschine zu überwachen. Die Maschine ging kaputt, und es entstand ein Schaden von 200.000 Euro. Ursache war, dass ein Hammer in die Knetmaschine gefallen war. Es bestand der dringende Verdacht, dass der Arbeitnehmer für die Reinigung statt eines Besens einen Hammer benutzt hatte und dieser in die Knetmaschine fiel.
Darüber hinaus hat der Maschinenführer den Kneter nicht gestoppt und sein Fehlverhalten in Kenntnis der Sachlage selbst nach mehreren Ausfällen der Maschine seinem Vorgesetzten nicht gemeldet, sondern den Kneter wiederholt neu gestartet. Daraufhin wurde dem Angestellten ohne vorherige Abmahnung gekündigt. Dieser wehrte sich mit einer Kündigungsschutzklage.
Vergeblich, wie das Gericht urteilte. Allein der Vorwurf, seinem Vorgesetzten den Maschinenausfall nicht gemeldet zu haben, ist an sich geeignet, die ausgesprochene außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen, befand das Landesarbeitsgericht.
Die fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung sei gerechtfertigt, entschied das Landesarbeitsgericht. Zu den Aufgaben des Arbeitnehmers habe es gehört, Schaden an der Maschine zu vermeiden. Indem er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Hammer benutzte, habe er seine arbeitsvertraglichen Pflichten erheblich verletzt. Erschwerend komme das Verschweigen seines Fehlverhaltens hinzu, befand das LAG.
Quelle: ntv.de, awi/dpa