Kein Qualmen im Raucherverein Verfassungsgericht bestätigt Rauchverbot
24.10.2014, 13:31 UhrWie betreibt man eine Shisha-Bar, wenn der Staat ein striktes Rauchverbot verhängt hat? Man wandelt die Bar zu einem Verein um, zu dem nur Mitglieder Zugang haben. Damit das funktioniert, muss der Club aber sehr exklusiv sein.
Mit sogenannten Rauchvereinen versuchen Gastwirte, das strikte Rauchverbot zu umgehen, das in bayerischen Gaststätten und öffentlich zugänglichen Vereinsräumlichkeiten gilt. Doch diesen Weg hat das Bundesverfassungsgericht nun endgültig verbaut: Ein gesetzliches Rauchverbot gilt demnach auch für Rauchervereine, wenn deren Veranstaltungen quasi öffentlich zugänglich sind. Das Verbot verstoße nicht gegen die Vereinigungsfreiheit, urteilte die 3. Kammer des Ersten Senats (1 BvR 3017/11). Wenn eine Tätigkeit - hier das Rauchen - nicht grundgesetzlich geschützt sei, ändere auch die Gründung eines Vereins daran nichts.
Geklagt hatte der Betreiber einer Sisha-Bar. Um dem Rauchverbot auszuweichen, hatte er einen Verein zur "Förderung der arabischen und asiatischen Gastronomiekultur" gegründet. Einlass in die Bar bekommen nur Mitglieder ab 20 Jahren. Wer Mitglied werden will, kann das beantragen und muss einen symbolischen Beitrag von einem Euro pro Jahr zahlen. Jedes Mitglied bekommt einen Ausweis, wer ihn nicht dabei hat, kann sich in der Bar einen neuen ausstellen lassen.
Kein Grundrecht auf Rauchen
Im Mai 2011 verurteile das Amtsgericht München die Betreiber wegen Verstoßes gegen das gesetzliche Rauchverbot zu einer Geldbuße von 750 Euro. Zuvor hatten Kontrolleure festgestellt, dass in der Bar Shishas und Zigaretten geraucht wurden. Das Amtsgericht urteilte daraufhin, dass es sich bei dem Verein mit etwa 37.000 Mitgliedern um einen "Raucherclub" mit offener Mitgliederstruktur zur Umgehung des Rauchverbots in der Gastronomie handle. Das sah auch das Oberlandesgericht so. Der Betreiber legte deshalb Verfassungsbeschwerde ein: Das Grundrecht auf Vereinigungsfreiheit werde missachtet. Doch das Bundesverfassungsgericht ließ den Mann abblitzen.
Ein gesetzliches Rauchverbot, das auch allgemein öffentlich zugängliche Vereinsveranstaltungen erfasst, verstoße nicht gegen das Grundrecht auf Vereinigungsfreiheit, so das Gericht. Rauchen sei kein Grundrecht und es werde auch keins, wenn dafür ein Verein gegründet werde. Die Regelungen und Entscheidungen, gegen die sich der Kläger wendet, verböten weder die Gründung oder den Fortbestand des Vereins noch stünden sie der Mitgliederwerbung entgegen. Solange die Räume des Vereins de facto öffentlich zugänglich seien, berühre das Rauchverbot nicht die Betätigungsfreiheit des Vereins und seiner Mitglieder.
Quelle: ntv.de, ino/dpa