Ratgeber

Call-by-Call-Anbieter wollen Geld Verjährte Forderungen

Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz warnt die Nutzer von Telefon-Billigvorwahlen vor unberechtigten Mahnungen von Telefonanbietern. Derzeit häuften sich Anfragen zu Mahnungen sogenannter Call-by-Call-Unternehmen mit Forderungen, die teils mehrere Jahre zurückliegen. Die Verbraucherschützer raten Betroffenen zu prüfen, ob die Nachforderungen überhaupt noch gerechtfertigt oder nicht bereits schon verjährt seien. In der Regel gehe es um Beträge von bis zu drei Euro. Dazu könnten jedoch noch weitere 20 bis 30 Euro kommen, wenn Verbraucher säumig seien und die Anbieter ein Inkassobüro oder einen Anwalt einschalteten.

Telekom mahnt in eigener Sache

Hintergrund der Mahnschreiben der Billig-Anbieter ist die Abrechnung der Call-by-Call-Tarife über die Deutsche Telekom. In der Telefonrechnung tauchen die Gebührenforderungen der Billig-Anbieter zwar auf. Wenn die Telekomkunden ihre Rechnung nicht rechtzeitig bezahlen und deswegen eine Mahnung bekommen, führt die Telekom aber nur noch die eigenen Kosten auf. Forderungen der Call-by-Call-Anbieter fallen unter den Tisch. Mahnungen sollte man deshalb mit der ursprünglichen Rechnung abgleichen.

Vogel-Strauss-Methode kann schiefgehen

Nachforderungen aus dem Jahr 2005 und früher sind den Verbraucherschützern zufolge bereits verjährt. Werden jedoch Telefonkosten von 2006 an angemahnt, sollten sich Verbraucher von ihrem Billig-Anbieter "die Richtigkeit der Forderung nachweisen lassen und die Beträge mit der ursprünglichen Telefonrechnung vergleichen", so die Verbraucherzentrale. Überweisen Kunden berechtigte Forderungen trotz der Aufforderung nicht, kann der Call-by-Call-Anbieter demnach einen Anwalt oder ein Inkassounternehmen mit dem Einzug beauftragen. Und zwar ohne eine weitere Mahnung. Für die anfallenden Kosten muss dann der Telefonkunde geradestehen.

Quelle: ntv.de

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