Bei Zahlungsrückstand Vermieter dürfen früher kündigen
10.10.2012, 18:54 Uhr
Der Bundesgerichtshof hat Vermietern den Rücken gestärkt.
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Der Bundesgerichtshof stärkt Vermietern den Rücken: Wohnungseigentümer dürfen ihren Mietern kündigen, wenn sie mit nur einer Monatsmiete im Verzug sind. Beruht der Zahlungsverzug auf einem Versehen, sollte man sich also schnell mit seinem Vermieter in Verbindung setzen.
Der Bundesgerichtshof hat die Kündigung von Mietwohnungen wegen Zahlungsrückständen erleichtert. Wohnungsmietern kann bereits ordentlich gekündigt werden, wenn sie mit einer Monatsmiete in Verzug sind. Die höhere Hürde von zwei fehlenden Monatsmieten wie bei fristlosen Kündigungen können Mieter bei ordentlichen Kündigungen nicht beanspruchen, wie der Bundesgerichtshof (BGH) entschied (Az: VIII ZR 107/12).
Der Vermieter könne mit einer Frist von drei Monaten auch dann kündigen, wenn der Mieter weniger als zwei Monatsmieten im Rückstand ist, entschied der BGH. Beträgt der Rückstand allerdings weniger als eine Monatsmiete und dauert er weniger als einen Monat, dann liege kein Kündigungsgrund vor (Az. VIII ZR 107/129).
Damit unterlag ein Mieter in Berlin, der Heizkostenvorschüsse des Jobcenters nicht an den Vermieter weitergeleitet hatte. Der Vermieter hatte ihm deshalb ordentlich gekündigt. Laut BGH zu Recht: Nach der gesetzlichen Regelung ist eine fristlose Kündigung möglich, wenn der Rückstand mehr als zwei Monatsmieten beträgt und länger als zwei Monate dauert. Daneben ist jedoch auch eine "ordentliche Kündigung" mit einer Frist von drei Monaten möglich, wenn der Mieter seine Pflichten verletzt.
Eine Übertragung der zweimonatigen Sperrfrist wie bei fristlosen Kündigungen könnten Betroffene nicht einfordern, entschied der BGH. Sie seien bei ordentlichen Kündigungen vor Obdachlosigkeit geschützt, weil Vermieter die gesetzlichen Kündigungsfristen einhalten müssten. Bislang war umstritten, ab wann ein Zahlungsrückstand eine ordentliche Kündigung rechtfertigt.
Quelle: ntv.de, dpa/AFP