Zerkratzte Scheiben Vermieter muss handeln
03.09.2008, 07:40 UhrMieter müssen optische Beeinträchtigungen an der Mietsache nicht auf Dauer hinnehmen - auch nicht, wenn diese erst nach dem Einzug entstehen. Wenn ein Laden oder eine Wohnung in einem einwandfreien Zustand an Mieter übergeben werden, stellen zum Beispiel zerkratzte Glasscheiben einen Mangel dar, urteilte das Berliner Landgericht (Az.: 32 O 84/07).
Im verhandelten Fall hatten die Mieter eines Supermarktes ihrem Vermieter mehrfach erfolglos sogenannte Scratching-Schäden an der Ein- und Ausgangstür angezeigt und um eine Beseitigung gebeten. Der Vermieter weigerte sich, die zerkratzten Scheiben reparieren zu lassen - die Beseitigung sei unverhältnismäßig und der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache werde weder gemindert noch aufgehoben.
Daraufhin ließen die Mieter die Glasscheiben austauschen. Die Kosten in Höhe von mehr als 8200 Euro stellten sie dem Vermieter in Rechnung - zu Recht, wie die Richter entschieden. Durch die Kratzer werde die Optik des Mietobjekts erheblich beeinträchtigt. Und auch optische Mängel beeinträchtigten den Geltungswert der Mietsache, heißt es in der Begründung.
Bei dem von den Mietern betriebenen Supermarkt komme es auch auf das optische Erscheinungsbild an. Denn es finde Kundenverkehr statt, und es sei nicht auszuschließen, dass Kunden sich von einem schlechten Erscheinungsbild beeinflussen lassen. Der Fall sei auf private Mietverhältnisse von Wohnraum übertragbar.
Quelle: ntv.de