Ratgeber

Hoher Schadenersatz Vermieter räumt ungebeten auf

Wenn sich Vermieter unerlaubt am Eigentum des Mieters zu schaffen machen, kann das teuer werden. Die Eigentümerin einer Mietgarage muss über 50.000 Euro zahlen, weil sie den Garageninhalt einfach entsorgt hatte. Sie hatte die Überreste eines Kfz-Ersatzteilhandels für Schrott gehalten.

Auch Schrott hätte der Vermieter nicht auf eigene Faust entsorgen dürfen.

Auch Schrott hätte der Vermieter nicht auf eigene Faust entsorgen dürfen.

(Foto: picture-alliance / dpa)

Selbstjustiz kann teuer werden. Diese Erfahrung musste die Eigentümerin von Mietgaragen machen, als sie diese in Abwesenheit des Mieters eigenmächtig und ohne Vollstreckungstitel wieder selbst in Besitz nahm. Weil sie dabei kein aussagekräftiges Verzeichnis aller geräumten Sachen hatte aufstellen und deren Wert schätzen lassen, verurteilte sie das Berliner Kammergericht zur Zahlung von Schadensersatz (Az. 12 U 149/10).

Der Garagen-Mieter hatte mit Kfz-Ersatzteilen gehandelt und eine Autoverwertung betrieben. Nach der Aufgabe des Betriebes lagerte er seine komplette Werkstattausrüstung sowie Reifen auf Felgen, Kfz-Ersatzteile und Motoren in der Garage ein. Den Wert bezifferte der Mieter auf exakt 53.435 Euro, die Vermieterin bezweifelte diesen Wert allerdings. Sie habe bei der von ihr vorgenommenen Zwangsräumung neben einem Schreibtisch, einer Hebebühne und muffigen Autoreifen nur rostige Motor- und Getriebeteile vorgefunden, "aus denen zum Teil Öl auslief" - alles in allem wertloser Müll.

Verbotene Eigenmacht

Trotzdem verurteilten die Richter die Vermieterin zur Zahlung des geforderten Schadensersatzes. Denn sie habe die Garage eigenmächtig wieder in eigenen Besitz genommen und ausgeräumt, obwohl der noch rechtskräftige Besitzer die Mietsache nicht erkennbar aufgegeben hatte. "Das gilt als verbotene Eigenmacht und zugleich als unerlaubte Selbsthilfe", erklärt Rechtsanwältin Daniela Grünblatt-Sommerfeld von der Deutschen Anwaltshotline den doppelten Rechtsverstoß.

Selbst wenn etwa die Räumung wegen einer akuten Brandgefahr gerechtfertigt gewesen wäre, hätte die Vermieterin übrigens nicht das Recht gehabt, die geräumten Gegenstände einfach zu entsorgen. Bei der Wieder-Inbesitznahme der Garage durch die Eigentümerin sind nämlich immer auch die Interessen des an einer eigenen Interessenwahrnehmung verhinderten Mieters zu wahren - wäre also dafür Sorge zu tragen gewesen, dass keine der geräumten Sachen beschädigt wird oder verloren geht.

Quelle: ntv.de, ino

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