Auswirkungen von Streiks Verspätung ankündigen
03.07.2007, 12:14 UhrArbeitnehmern drohen kaum arbeitsrechtliche Konsequenzen, wenn sie sich wegen des Warnstreiks der Bahn verspäten. Allerdings müssten sie dem Arbeitgeber eine Verspätung rechtzeitig mitteilen, sagte Michael Eckert, Vorstandsmitglied des Deutschen Anwaltvereins (DAV) in Berlin. Verstöße gegen diese Informationspflicht können wie im Krankheitsfall mit einer Abmahnung geahndet werden. Da die Warnstreiks in allen Medien angekündigt wurden, müssten die Arbeitnehmer allerdings in zumutbarem Rahmen versuchen, alternative Wege zu suchen, um rechtzeitig zur Arbeit zu kommen.
Weniger günstig sieht es laut Eckert für Arbeitnehmer beim Entgeltanspruch für verpasste Arbeitszeit aus - etwa wenn sie auf Stundenbasis entlohnt werden. Zwar muss laut Paragraf 616 BGB bei kurzzeitigen Verhinderungen, die nicht in der Macht der Arbeitnehmer stehen, der Lohn für nicht geleistete Arbeitsstunden grundsätzlich bezahlt werden. Doch im Falle der Bahnstreiks sei der Grund der Verhinderung nicht persönlicher Natur, sondern betrifft alle. "Das gehört zum Lebensrisiko, hier gilt der Grundsatz: Keine Arbeit, kein Geld", sagte der Anwalt für Arbeitsrecht.
Nutzt der Arbeitnehmer statt der Bahn beispielsweise ein Taxi, um zur Arbeit zu kommen, ist das grundsätzlich seine eigene Sache. Der Arbeitgeber muss die Kosten laut Eckert nur übernehmen, wenn dieses Vorgehen vorher abgesprochen wurde.
Quelle: ntv.de