Ratgeber

BSG erweitert Schutz Wann haftet die Unfallversicherung?

Weihnachten ist noch eine Weile hin, aber die eine oder andere Betriebsfeier sorgt auch noch Jahre später für Ärger. Zum Beispiel dann, wenn eine Mitarbeiterin sich bei einer solchen Veranstaltung verletzt und die Unfallversicherung nicht zahlen will.

Auf die tatsächliche Anzahl der Teilnehmenden kommt es nicht an.

Auf die tatsächliche Anzahl der Teilnehmenden kommt es nicht an.

(Foto: imago stock&people)

Auch die Weihnachtsfeier einer Unterabteilung eines Unternehmens steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Mit einem entsprechenden Urteil hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel den Unfallschutz bei Betriensfeiern erweitert (Az.: B 2 U 19/14 R).

Die Vorinstanz, das Landessozialgericht Darmstadt, hatte noch entschieden, dass eine entsprechende Veranstaltung von der Unternehmensleitung als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung angeboten werden und allen Beschäftigten offen stehen muss. Eine Feier, einer Unterabteilung eines Unternehmens stand demnach nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

In dem verhandelten Fall verunglückte eine Angestellte der Deutschen Rentenversicherung bei einer Wanderung im Rahmen eines Betriebsausfluges. Die Frau stürzte und verletzte sich an Ellenbogen und Handgelenk. Zusätzlich zum Weihnachtsumtrunk der gesamten Dienstelle mit 230 Mitarbeitern war es den Unterabteilungen zuvor gestattet worden, eine eigene Weihnachtsfeier während der Dienstzeit zu organisieren.

Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall mit der Begründung ab, dass die Veranstaltung nicht allen Betriebsangehörigen offen gestanden habe. Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen seien nur unfallversichert, wenn alle Beschäftigten teilnehmen könnten.

Ohne Erfolg. Nach Auffassung des Bundessozialgerichts liegt ein gesetzlicher Versicherungsschutz vor. Denn selbst wenn die Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung freiwillig ist, kann sie der versicherten Tätigkeit zugerechnet werden, weil solche Veranstaltungen den Zusammenhalt innerhalb der Belegschaft und mit der Unternehmensführung fördern. Notwendig sei dafür lediglich, dass die Feier allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des jeweiligen Teams offen gestanden habe und die jeweilige Sachgebiets- oder Teamleitung teilnehme. Dies sei hier der Fall gewesen, befand das BSG.

Quelle: ntv.de, awi

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