Unzufrieden mit dem Fitnessstudio Wann kommt man raus aus dem Vertrag?
24.03.2014, 17:49 UhrDefekte Geräte, fehlerhafte Abbuchungen oder eingeschränkte Öffnungszeiten - manchmal läuft der Vertrag mit dem Fitnessstudio nicht so, wie man sich das als Kunde wünschen würde. Das heißt aber nicht, dass man kündigen kann.
Verträge mit dem Fitnessstudio können nicht einfach gekündigt werden. Bei Missständen muss man zunächst eine Frist setzen.
(Foto: picture alliance / dpa)
Ein fester Betrag, eine Abbuchung im Monat – eigentlich dürfte der Beitragseinzug nicht so schwer sein. Trotzdem ärgert sich Caroline Schmidt regelmäßig über die Buchhaltung ihres Fitnessstudios. Mal werden von ihrem Konto nur Centbeträge eingezogen, mal wird ein Beitrag doppelt abgebucht. Und jetzt gibt es auch noch Ärger um eine fragwürdige Vertragsverlängerung. Caroline Schmidt würde am liebsten kündigen und in einem anderen Studio weitertrainieren. "Das Vertrauen zu dem Studio ist zerstört", sagt sie. Aber reicht das für eine fristlose Kündigung?
Julia Rehberg von der Verbraucherzentrale Hamburg macht ihr wenig Hoffnung: "Unregelmäßige Abbuchungen sind als Begründung ziemlich dünn". Wenn es zu chaotisch zugehe, könne man ja immer noch den Lastschrifteinzug stoppen und das Geld selbst überweisen. Der Bundesgerichtshof hat zwar 2008 klargestellt, dass Sportstudios in ihren AGB die Einzugsermächtigung als Standard festlegen können. Dabei hatte er aber auch das Wohl der Kunden im Blick, denn Lastschriften lassen sich widerrufen, beim neuen Sepa-Lastschriftmandat gilt dafür eine Frist von acht Wochen. "Bei wiederholten Unregelmäßigkeiten sollte man das Fitnessstudio zunächst auffordern, 'richtig' abzubuchen", rät Rehberg. Klappt es danach immer noch nicht, spreche nichts dagegen, auf Überweisungen umzustellen.
Beitrag erhöhen ist schwierig
Dafür richtet man am besten einen Dauerauftrag ein – der Mitgliedsbeitrag bleibt schließlich konstant. Beitragserhöhungen während der Vertragslaufzeit sind so gut wie ausgeschlossen, betont Verbraucherschützerin Rehberg: "Die meisten Preisanpassungsklauseln sind unwirksam, insbesondere wenn sie dazu führen, dass das Studio dadurch mehr Gewinn macht." Selbst wenn der Vertrag bei einer Preiserhöhung ein Sonderkündigungsrecht vorsieht, kommt das Studio damit nicht durch. Der Kunde will schließlich zum festgelegten Preis für die vereinbarte Vertragslaufzeit trainieren. Will der Betreiber die Beiträge erhöhen, muss er zum Ende der Vertragslaufzeit kündigen. Verlängert sich der Vertrag automatisch um weitere zwölf Monate, dann gilt auch noch der alte Preis.
Oft ärgern sich Kunden gar nicht über Preiserhöhungen, sondern darüber, dass sie für ihr Geld weniger bekommen als vereinbart. Etwa dann, wenn das Studio neue Geräte durch ältere Modelle ersetzt oder Maschinen wochenlang nicht repariert werden. Oder wenn der Lieblingskurs gestrichen wird. Oder wenn die Duschen schlecht gereinigt werden. So etwas ist ärgerlich, aber in der Regel kein Grund für eine außerordentliche Kündigung. Die ist laut Rehberg nur bei einer "wesentlichen Leistungseinschränkung" denkbar. Mit einem defekten Gerät ist es da aber normalerweise nicht getan. Fehlen mehrere wichtige Geräte dauerhaft oder vernachlässigt das Studio die Wartung, könnte dies aber ein Kündigungsgrund sein. Auch wenn das Kursangebot zusammengestrichen wird oder das Studio seine Öffnungszeiten deutlich verändert, kommt eine Kündigung infrage.
Erst Frist setzen, dann kündigen
Wie immer in solchen Fällen gilt: Ein Warnschuss muss sein. Zunächst muss man also eine Frist setzen, die Missstände aus dem Weg zu räumen. Wenn dann nichts passiert, kann man kündigen. Nur selten erübrigt sich die Fristsetzung. Etwa dann, wenn sich ein Mitarbeiter so erheblich daneben benimmt, dass man nicht mehr in dem Studio trainieren möchte. Dann reicht ein Einschreiben für die fristlose Kündigung.
Lässt sich das Studio nichts zuschulden kommen, gibt es nur zwei Gründe, den Vertrag vorzeitig zu kündigen: Krankheit oder Umzug. Bei Krankheit ist das Recht sicher auf Seite des Kunden: Wer aus Gesundheitsgründen langfristig nicht mehr trainieren kann, darf kündigen. Dafür genügt ein Attest des Hausarztes, das Fitnessstudio kann einen also nicht an einen anderen Arzt verweisen. Um welche Krankheit es sich handelt, muss nicht auf der Bescheinigung stehen. Wichtig ist lediglich, dass das Leiden nicht schon vor Vertragsabschluss bestand.
Ist abzusehen, dass die Sportunfähigkeit nur begrenzt ist, etwa bei einem gebrochenen Arm, kommt nur eine vorübergehende Beitragsbefreiung infrage, keine Kündigung. Ähnliches gilt für Schwangerschaften. Die wenigsten Fitnessstudios sehen hier ein Sonderkündigungsrecht vor. Die meisten lassen den Vertrag lediglich ruhen und hängen die ausgesetzten Monate am Ende wieder dran. Rechtlich ist das nicht ganz korrekt: Das Amtsgericht Itzehoe hat bereits 1999 klargestellt, dass so eine Vertragsverlängerung unzulässig ist.
Flexibel bleiben
Bei Krankheiten und Schwangerschaften ist die Rechtsprechung eindeutig auf Seite des Kunden. Bei Umzügen nicht: Der Bundesgerichtshof hat 2010 entschieden, dass ein DSL-Vertrag auch dann weiterläuft, wenn der Kunde am neuen Wohnort keinen DSL-Zugang mehr hat. Der Kunde hätte ja einen teureren Vertrag mit kürzerer Laufzeit abschließen können. Auch Fitnessstudios können so argumentieren.
Wer nicht mit Sicherheit sagen kann, dass er am Wohnort bleibt, sollte sich auf jeden Fall ein Sonderkündigungsrecht sichern oder einfach eine kurze Vertragslaufzeit wählen. Meistens lassen die Betreiber hier mit sich reden, auch wenn sie offiziell nur 24 Monats-Verträge anbieten. Lieber behält man einen Kunden für ein paar Monate, als ihn sofort an die Konkurrenz zu verlieren. "Auch wenn das erstmal teurer erscheint, ist eine kurze Vertragslaufzeit trotzdem oft die günstigere Lösung", sagt Julia Rehberg. Denn egal ob man vom Studio genervt ist wie Caroline Schmidt oder einfach nicht mehr zum trainieren kommt - der Ausstieg ist dann ganz unkompliziert möglich.
Quelle: ntv.de