Nachträgliches Parkverbot Wartezeit vor dem Abschleppen?
13.09.2016, 18:30 UhrParkende Autofahrer sollten sich nicht blind auf die Zulässigkeit ihres Abstellplatzes verlassen. Denn diese kann sich durch mobile Halteverbotsschilder schnell ändern, wie ein Gerichtsurteil zeigt.

Ein temporäres Halteverbot gilt auch für Fahrzeuge, die schon vorher abgestellt wurden.
(Foto: imago stock&people)
Eine Vorlaufzeit von 48 Stunden zwischen dem Aufstellen von mobilen Halteverbotsschildern und dem Abschleppen eines ursprünglich rechtmäßig abgestellten Fahrzeugs ist ausreichend, um den Fahrzeughalter mit den Kosten der Abschleppmaßnahme belasten zu können. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster entschieden (Az.: 5 A 470/14).
In dem verhandelten Fall hatte die spätere Klägerin ihren Wagen in einer Straße in Düsseldorf geparkt, bevor sie noch am selben Tag in den Urlaub flog. Am Vormittag des nächsten Tages wurde in dem entsprechenden Bereich von einem Umzugsunternehmen durch Aufstellen von mobilen Halteverbotsschildern eine Halteverbotszone eingerichtet. Das Parkverbot begann vier Tage nachdem die Frau ihr Auto dort abgestellt hatte. Im Laufe des entsprechenden Tages wurde der Wagen denn auch abgeschleppt. Die Kosten hierfür wurden der Frau zu Lasten gelegt. Dagegen wehrte sie sich vor Gericht.
Ohne Erfolg. Demnach steht der Umstand, dass die Halteverbotsschilder erst nach dem rechtmäßigen Abstellen eines Fahrzeugs angebracht worden seien, der Verhältnismäßigkeit der Kostenbelastung des Fahrzeugverantwortlichen in der Regel nicht entgegen, wenn zwischen dem Aufstellen der Schilder und dem Abschleppen eine Frist von 48 Stunden verstrichen ist.
Und auch wenn andere Gerichte inzwischen von einer Mindestvorlauffrist von drei vollen Tagen ausgingen, bevor Betroffene mit den Kosten der Abschleppmaßnahme belastet werden können, hielten die Richter des OVG Münster an ihrer bisherigen Rechtsprechung fest. Demnach sei es für einen Dauerparker durchaus zumutbar, innerhalb von 48 Stunden zu kontrollieren, ob sich die Verkehrsregeln am Abstellort des Fahrzeuges geändert hätten.
Entgegen der Ansicht von betroffenen Autofahrern gibt es auch keinen Vertrauensschutz dafür, dass ein zunächst rechtmäßiges Dauerparken an einer bestimmten Stelle unbegrenzt erlaubt bleibt.
Quelle: ntv.de, awi