Ratgeber

Streit um Betriebskosten Was Vermieter verlangen dürfen

Rund 2,19 Euro pro Quadratmeter und Monat zahlen Mieter im Schnitt laut Stiftung Warentest für Müllabfuhr, Hauswart und andere Nebenkosten. Waren die Nebenkosten zu niedrig kalkuliert, müssen Mieter nachzahlen. Die müssen aber nicht jede Kostenumlage hinnehmen.

Innerhalb eines Jahres wird Kasse gemacht. Ist die Abrechnung bis dahin nicht fertig, kann der Vermieter nichts mehr nachfordern.

Innerhalb eines Jahres wird Kasse gemacht. Ist die Abrechnung bis dahin nicht fertig, kann der Vermieter nichts mehr nachfordern.

(Foto: dpa)

Wer Wohnraum vermietet, möchte dabei eine möglichst hohe Rendite erzielen. Das ist vielerorts gar nicht so einfach. Deshalb versuchen manche Vermieter, so viele Kostenstellen wie möglich auf den Mieter umzulegen. Wenn dann die jährliche Nebenkostenabrechnung im Briefkasten liegt, kann es Ärger geben. Mietern hilft es dann nur, die Details zu prüfen.

Energiepreise ziehen an

Oft sind die Energiepreise die größten Kostentreiber. Das betrifft vor allem Heizung und Warmwasseraufbereitung. Um Mieter zum Sparen anzuhalten, schreibt die Heizkostenverordnung vor, dass die Heizkosten mindestens zu 50 Prozent und höchstens zu 70 Prozent nach dem tatsächlichen Verbrauch abgerechnet werden müssen. Eine Umlage der Heizkosten allein nach der Größe der Wohnfläche ist nicht zulässig und berechtigt den Mieter laut Stiftung Warentest, die Position um 15 Prozent zu kürzen.

Den (Warm-)Wasserverbrauch darf der Vermieter nach Zählerstand abrechnen. Außerdem darf er die Kosten für die Abrechnung, Wartungskosten und Grundgebühren anteilig in Rechnung stellen.

Öl- oder Gas-Verbrauch muss genannt werden

Der Vermieter ist außerdem dazu verpflichtet, die Heizkosten für den Mieter transparent zu errechnen. Hierzu gehört auch die Angabe, wie viel Öl, Gas oder andere Energieträger verbraucht wurden. Fehlt diese Information, ist die Abrechnung formell falsch und eine eventuelle Nachzahlung kann einbehalten werden, bis eine korrekte Abrechnung vorliegt. Hierfür hat der Vermieter bis zu einem Jahr nach der Abrechnungsperiode Zeit. Forderungen, die der Vermieter nach dieser Frist stellt, muss der Mieter nicht bezahlen.

Außerdem darf der Mieter weitere Kosten, die im Zusammenhang mit dem Heizungsbetrieb stehen, auf den Mieter umlegen. Dazu gehören laut Stiftung Warentest alle regelmäßigen Betriebskosten für Wartung, Reinigung und Eichung sowie die Miete für Geräte zur Verbrauchserfassung.

Für einen hohen Energieverbrauch können auch eine schlechte Dämmung oder eine veraltete Heizanlage verantwortlich sein. Zwar kann sich der Mieter über den Heizspiegel Vergleichswerte für seine Region besorgen. Einen Anspruch auf eine Modernisierung hat er allerdings nicht.

Umlagefähige Kosten

Neben den Energiekosten tauchen eine Menge weiterer Positionen in der Abrechnung auf. Zulässig sind ganz grob gesagt alle Kosten, die regelmäßig mit dem Betrieb der Mietwohnung, des Gebäudes und Grundstücks anfallen. Hierzu gehören beispielsweise die Grundsteuern, Entwässerungsgebühren, Straßenreinigung und Müllbeseitigung, Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung, Gartenpflege, Stromkosten für die Beleuchtung der gemeinschaftlich genutzen Bereiche im Mehrparteienmiethaus und auch die Wegebeleuchtung, laufende Gebühren für Kabelanschluss oder eine Antennen- bzw. Verteileranlage, Versicherungskosten für Gebäude, Haftpflicht, Öltank und Glas, Kosten für den Betriebe eines gemeinschaftlich genutzten Waschkellers und Kosten für einen Hauswart.

Das Hauswartsgehalt müssen Mieter oft aber nicht alleine zahlen. Verrichtet der Hauswart Reparaturen im Haus oder ist für die Wohnungsabnahmen zuständig, muss der Mieter diesen Anteil nicht bezahlen. Die Stiftung Warentest hält einen Kostenanteil von zehn bis 15 Prozent der gesamten Hauswartkosten für realistisch.

Prüfung der Abrechnung

Doch was können Mieter tun, wenn ihnen die Nebenkostenabrechnung fragwürdig erscheint? Hier hilft nur nachprüfen – zur Not mit fachkundiger Hilfe vom Mietervereinen oder Verbraucherzentralen. Eine Möglichkeit ist es, die Nebenkostenabrechnung mit denen der Vorjahre vergleichen. Eine andere ist es, die Abrechnungsbelege des Vermieters einzusehen. Dieser ist allerdings nicht verpflichtet, kostenlos Kopien zur Verfügung zu stellen. Wenn es dem Mieter zuzumuten ist, muss er sich beim Vermieter vor Ort die Unterlagen ansehen. Andernfalls darf der Vermieter für jede Kopie 25 Cent in Rechnung stellen.

Sollten in der Betriebskostenabrechnung weitere Positionen auftauchen, ist Misstrauen angesagt. Reparaturkosten, Instandhaltungsrücklagen, Verwaltervergütungen und Bankgebühren dürfen nie in einer Betriebskostenabrechnung enthalten sein.

Glücklich schätzen kann sich im Übrigen, wer in seinem Mietvertrag eine Brutto- oder Inklusivmiete vereinbart hat. Darin sind alle Nebenkosten bereits enthalten und Nebenkostenerhöhungen sind grundsätzlich ausgeschlossen.

Quelle: ntv.de

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