Was ändert sich 2026 … … bei Ernährung und Umwelt?

Man braucht nicht immer eine Glaskugel, um in die Zukunft zu schauen. Viele Neuerungen und Gesetze, die im neuen Jahr kommen werden, stehen schon fest. Diese Änderungen werden bei den Themen Ernährung und Umwelt wichtig, wie unter anderem die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen mitteilt.
Bessere Rückgabemöglichkeiten für E-Bike- und Scooter-Batterien
Zum 1. Januar 2026 wird das bisherige Batteriegesetz abgelöst durch das Batterierecht Durchführungsgesetz (BattDG). Hintergrund sind Änderungen auf europäischer Ebene. Für Verbraucher bedeutet dies bessere Rückgabemöglichkeiten für nicht mehr funktionierende Batterien aus E-Bikes und E-Scootern. Denn sowohl kommunale Wertstoffhöfe als auch der Fachhandel müssen künftig Batterien aus sogenannten leichten Verkehrsmitteln annehmen. Die Rücknahmeverpflichtung gilt auch im Onlinehandel. Die Neuregelung soll dazu beitragen, den zunehmenden Anteil an lithiumhaltigen Batterien einer fachgerechten Entsorgung und dem Recycling zuzuführen.
Bisphenol A in Lebensmittelverpackungen weitgehend verboten
Bisphenol A (BPA) ist ein chemischer Stoff, der in der Industrie zur Herstellung von Lebensmittelkontaktmaterialien aus Polycarbonat-Kunstoffen und für Beschichtungen genutzt wird. Er findet sich beispielsweise in Verpackungen, Trinkflaschen oder Beschichtungen von Konservendosen. Besonders in der Kritik steht BPA wegen seiner hormonähnlichen (endokrinen) Wirkung im menschlichen Körper. Weil Neugeborene und Säuglinge besonders gefährdet sind, ist bereits seit 2011 EU-weit untersagt, Baby-fläschchen aus Polycarbonat mit Bisphenol A herzustellen. Am 20. Juli 2026 endet die Übergangsfrist für die 2025 in Kraft getretene EU-Verordnung 2024/3190, die nun weitreichend die Verwendung dieser Stoffe einschränkt.
Anlass für die neue Verordnung war 2023 eine drastische Absenkung der als unbedenklich angesehen Aufnahmemenge durch die EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit). Demnach dürfen hormonell schädigende Bisphenole nicht mehr in Verpackungen und Gegenständen verwendet werden, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen sollen. Zwar dürfen Mehrwegbehältnisse für Verbraucher die BPA enthalten, ab Juli 2026 nicht mehr in Verkehr gebracht werden, aber bereits auf dem Markt vorhandene noch bis Januar 2029 verkauft werden. Ähnlich lange Übergangfristen werden bei vielen Einwegverpackungen mit BPA eingeräumt.
Erweiterte Kennzeichnungspflicht für allergieauslösende Duftstoffe
Etwa ein bis neun Prozent der Bevölkerung in der Europäischen Union reagiert mit einer Kontaktallergie auf allergieauslösende Duftstoffe - so die Schätzung der Europäischen Kommission. Bei einmal sensibilisierten Personen können lebenslang bei jedem Kontakt Juckreiz sowie Ausschlag mit Rötungen und Schwellungen auftreten. Um diesen Menschen zu helfen, für sie problematische Stoffe zu vermeiden, müssen ab August 2026 zusätzlich zu 24 bereits deklarationspflichtigen Duftstoffen weitere 56 auf Kosmetika einzeln angegeben werden. Dies gilt bei einer Konzentration von mehr als 0,001 Prozent in Produkten, die auf der Haut verbleiben, also in Cremes, Lotionen, Sonnenschutz, Make-up. In Produkten, die abgespült werden, wie Shampoos, Duschgelen und Seifen, greift die Deklarationspflicht ab einer Konzentration über 0,01 Prozent.
Neue Grenzwerte für PFAS im Trinkwasser
Ab 12. Januar 2026 gelten neue Grenzwerte für PFAS (per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen) im Trinkwasser. Die Chemikalien werden aufgrund ihrer wasser-, schmutz- und fettabweisenden Eigenschaften in zahlreichen Produkten verwendet und auch "Ewigkeitschemikalien" genannt, weil sie in der Umwelt, der Nahrungskette und im menschlichen Körper praktisch nicht abbaubar sind. Ab Januar 2026 gelten 0,1 Mikrogramm pro Liter (µg/L) als Summengrenzwert für eine Gruppe von 20 PFAS-Substanzen. Für vier spezielle Substanzen aus der PFAS-Gruppe (PFHxS, PFOS, PFOA, PFNA) sieht die Trinkwasserverordnung ab 2028 zusätzlich einen Grenzwert von 0,02 µg/L für die Summe aus diesen Verbindungen vor. Wasserversorger müssen die Einhaltung der Grenzwerte überwachen und gegebenenfalls in zusätzliche Filtertechnologien investieren.
Ermäßigter Umsatzsteuersatz in der Gastronomie
Der ermäßigte Umsatzsteuersatz für Speisen in Restaurants und für Verpflegungsdienstleistungen wird dauerhaft auf sieben Prozent verringert. Getränke sind davon ausgenommen. Das galt schon einmal während der Corona-Pandemie, die Steuer wurde aber zu Jahresbeginn 2024 wieder erhöht.
Käfighaltung für Legehennen endgültig verboten
Ab dem neuen Jahr wird es in Deutschland keine Käfighaltung von Legehennen mehr geben. Bisher war noch eine sogenannte Kleingruppenhaltung in Käfigen erlaubt, dies läuft mit dem Jahresende aus. Innerhalb der EU ist die Käfighaltung jedoch weiterhin erlaubt, und Eier aus Käfighaltung dürfen in Deutschland weiter verkauft und verarbeitet werden.
Bei rohen Eiern können Verbraucher anhand des Erzeugercodes die Legehennenhaltung erkennen. Bei verarbeiteten Eiern zum Beispiel in Nudeln, Kuchen, Mayonnaise oder Feinkostsalaten ist eine Kennzeichnung der Legehennenhaltung dagegen nicht vorgeschrieben.
EU-weite Höchstmengen für Nahrungsergänzungsmitteln
Mehr als vier Milliarden Euro geben die Deutschen pro Jahr für Nahrungsergänzungsmittel aus. Voraussichtlich ab 2026 sollen EU-weit verbindliche Höchstmengen für die Inhaltsstoffe gelten. Bislang gelten in den einzelnen EU-Ländern bei den Tageshöchstmengen für Vitamine und Mineralstoffe in Nahrungsergänzungsmitteln jeweils eigene Empfehlungen oder gesetzliche Vorgaben, die sich zum Teil erheblich unterscheiden. In Deutschland gibt es bislang nur unverbindliche Empfehlungen des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR), an die sich nur wenige Hersteller halten, obwohl Höchstmengen bereits seit 2002 EU-weit gesetzlich festzulegen sind. Ab 2026 sollen nun Höchstmengen für die aus Gesundheitssicht riskantesten Nährstoffe wie Selen, Mangan, Folsäure, Vitamin B6, Vitamin A/Betacarotin, Vitamin E, Vitamin D und Eisen in Nahrungsergänzungsmitteln EU-weit gelten. Außerdem werden Mengenbeschränkungen für bestimmte Pflanzenstoffe wie Berberin, Garcinia/HCA und Fenchel erwartet, für die bereits Sicherheitsbewertungen durch die Europäische Lebensmittelsicherheitsbehörde EFSA vorliegen.
Mehr Durchblick bei Honig und Marmelade
Ab dem 14. Juni 2026 sorgt die sogenannte Frühstücksrichtlinie für klarere Angaben zur Herkunft von Honig. Auf den Honigverpackungen müssen dann die Ursprungsländer je nach Gewichtsanteil ausgewiesen werden, und zwar in absteigender Reihenfolge. Der Vorteil aus Verbrauchersicht: Mehr Transparenz, woher der Honig kommt, in-dem unklare Angaben wie "EU/Nicht-EU" entfallen. Es wird direkt ersichtlich, ob es sich um Honig aus der Region oder um importierte Ware handelt.
Außerdem wird die Bezeichnung "Marmelade" ab 2026 voraussichtlich für alle Konfitüren erlaubt. Bisher darf eine Marmelade rechtlich gesehen nur aus Zitrusfrüchten hergestellt werden. Aufstriche aus anderen Früchten werden daher bislang als Konfitüre bezeichnet. Die Mindestfruchtgehalte für Konfitüre steigen außerdem von 350 auf 450 Gramm und für Konfitüre Extra von 450 auf 500 Gramm pro Kilogramm.
Strengere Regeln für Umweltwerbung
Ob "nachhaltig", "recycelbar" oder "bienenfreundlich": Viele Unternehmen schmücken ihre Produkte mit Umweltaussagen, um ihnen ein positives Image zu verpassen - oft ohne ausreichende oder nachprüfbare Belege. Dieses sogenannte Greenwashing will die EU unterbinden und hat daher bereits im März 2024 eine Richtlinie in Kraft gesetzt, die verlässliche Umweltinformationen fördern und Verbraucher damit einen nachhaltigeren Konsum erleichtern soll. Die Richtlinie "Empowering consumers for the green transition", kurz EmpCo, muss bis 27. März 2026 in nationales Recht umgesetzt und ab 27. September 2026 angewendet werden.
Unternehmen, die mit umweltbezogenen Aussagen (Green Claims) werben, müssen sicherstellen, dass Nachhaltigkeitsangaben und -ziele eindeutig, messbar und überprüfbar sind. Nicht mehr erlaubt sind selbstkreierte Siegel ohne nachvollziehbare Kriterien und unabhängige Zertifizierung. Produktbezogene Klimaaussagen, die lediglich auf dem Ausgleich von Treibhausgasemissionen beruhen, werden in die Liste unlauterer Praktiken aufgenommen und damit stark eingeschränkt.
E-Zigaretten-Rückgabe an allen Verkaufsstellen
Die Novelle des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) soll es Verbrauchern künftig noch leichter machen, kleine Elektrogeräte zurückzugeben. So sollen Sammelstellen im Einzelhandel einheitlich gekennzeichnet und damit besser erkennbar sein. Zudem wird eine Rücknahmepflicht für E-Zigaretten eingeführt. Kioske, Tankstellen und alle anderen Verkaufsstellen von elektronischen Zigaretten (Einweg- und Mehrwegprodukte sowie Tabakerhitzer) werden verpflichtet, ausgediente Geräte zurückzunehmen - unabhängig von einem Neukauf. In diesen Läden muss auch über die Rücknahme ausdrücklich informiert werden. Die Rücknahmestellen sind bis spätestens 30. Juni einzurichten.