Ratgeber

Von Enterben bis Schwarzgeld Was beim Vererben wichtig ist

Immer mehr Deutsche werden in den nächsten Jahren immer mehr erben. Zwei Drittel aller Erblasser werden ihren Nachkommen auch Immobilien hinterlassen. Ein Testament kann Streit unter den Erben vorbeugen. Vorausgesetzt, man vermeidet teure Fehler.

Ein eigenes Testament ist einfach und kostengünstig. Im Zweifel sollte man dennoch zum Notar gehen, er weiß, auf welche Formulierungen es ankommt.

Ein eigenes Testament ist einfach und kostengünstig. Im Zweifel sollte man dennoch zum Notar gehen, er weiß, auf welche Formulierungen es ankommt.

(Foto: picture alliance / dpa)

Bargeld, Möbel, Autos oder Eigenheime – künftig darf jeder fünfte Deutsche mit einer Erbschaft im Wert von 100.000 Euro oder mehr rechnen. Damit werde das Erbvolumen in den nächsten Jahren auf ein historisches Niveau steigen, prognostiziert die Postbank auf Basis einer Studie des Allensbach-Instituts. In diesem Jahr wird das gesamte Erbschaftsvolumen voraussichtlich bei rund 250 Milliarden Euro liegen, wobei sich rund die Hälfte der Begünstigten mit weniger als 25.000 Euro begnügen muss. Doch die Vermögen wachsen – und damit auch die Aussicht auf große Erbschaften. Das ist vor allem der steigenden Bedeutung von Immobilien geschuldet: 55 Prozent der Befragten dürfen damit rechnen, irgendwann ein Eigenheim zu erben. Bisher liegt der Anteil der Immobilien bei deutlich unter 30 Prozent.

Regeln und reden

Immobilienbesitzer beschäftigen sich deutlich häufiger mit der Erbfrage, wie die Studie zeigt. Insgesamt haben 18 Prozent der Bundesbürger ihr Testament bereits geregelt. Die meisten von ihnen sind älter als 65. Und die meisten überschätzen die Friedfertigkeit ihrer Hinterbliebenen: Während etwa jeder Vierte potenzielle Erbe damit rechnet, dass er sich um sein Erbe streiten muss, fürchten nur zehn Prozent der Testierenden, dass es hier Probleme geben könnte. "Hier besteht offensichtlich großer Gesprächsbedarf", so Postbank-Vorstand Michael Meyer.

In der Realität ist es damit aber nicht weit her: Mehr als die Hälfte aller Menschen mit Vererbungsplänen hat noch nie mit den vorgesehenen Erben darüber geredet. Und riskiert damit eine Menge Ärger, meist unter den sich benachteiligt fühlenden Geschwistern, Partnern oder Ex-Partnern. Dem lässt sich vorbeugen, wenn man schon zu Lebzeiten seinen Willen deutlich macht und außerdem klare Anweisungen hinterlässt. Viele Testamente sind so formuliert, dass sie Raum für Interpretationen lassen.

Bei den Formulierungen ist grundsätzlich zwischen dem eigentlichen Erbe und dem Vermächtnis zu unterscheiden. Während das Erbe das ganze Vermögen oder einen Teil davon umfasst, betrifft das Vermächtnis einzelne Vermögensgegenstände. Die Formulierung lautet dann etwa: "Mein Vermögen bekommt mein Sohn, mein Auto vermache ich meiner Krankenpflegerin Frau Müller." Die Krankenpflegerin kann dann vom Sohn verlangen, dass dieser das Auto herausgibt. Und: sie bekommt das Auto auch dann, wenn der Sohn das Erbe ausschlägt, weil er nicht die Rechtsnachfolge des Vaters antreten will.

Was passiert, wenn es kein Testament gibt?

Wenn es kein Testament gibt, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Dabei ist der Verwandtschaftsgrad entscheidend. Zunächst erben Kinder, Enkel und Urenkel. Erst dann die Eltern und Geschwister, Nichten und Neffen. Alle entfernteren Verwandten gelten als Erben dritter und vierter Ordnung und kommen nur dann zum Zuge, wenn es sonst keine Angehörigen gibt. Unverheiratete Lebenspartner gelten nicht als Angehörige und gehen völlig leer aus, wenn es kein Testament oder keinen Erbvertrag gibt. Witwen und Witwer müssen sich in diesem Fall ihr Erbe mit den übrigen Verwandten teilen. Am günstigsten stehen sie da, wenn bei der Ehe keine Gütergemeinschaft oder Gütertrennung vereinbart wurde. Dann gilt die Zugewinngemeinschaft und der Partner muss zumindest kein Vermögen an Onkel, Tanten oder Cousins abgeben.

Wie sichert man den Partner ab?

Die meisten Ehepaare wünschen sich, dass der hinterbliebene Partner das komplette Vermögen behalten darf und setzen sich gegenseitig als Alleinerben ein. Das ist das sogenannte Berliner Testament. Die Kinder erben erst dann, wenn beide Eltern gestorben sind.

Was gut und unkompliziert klingt, hat allerdings mehrere Haken: Formell sind die Kinder enterbt, wenn der erste Elternteil stirbt. Und dann können sie ihren gesetzlichen Pflichtteil einfordern. Wer sich mit seinem Nachwuchs nicht grün ist, sollte sich auf jeden Fall von einem Notar über entsprechende Ausschlussformeln aufklären lassen. Ansonsten kann ein Kind schlimmstenfalls den Verkauf des elterlichen Hauses verlangen. Bei größeren Erbschaften droht zudem ein Steuerproblem: Zwar gilt für Ehegatten ein großzügiger Freibetrag von 500.000 Euro. Nachlass, der darüber hinaus geht, muss allerdings voll versteuert werden. Gerade bei größeren Immobilienvermögen könnte das heikel werden. Doch auch hier kennen Notare Auswege. Mit den richtigen Formulierungen lässt sich auch einem weiteren Problem vorbeugen: Das Berliner Testament ist in dem Moment endgültig, wenn einer der beiden Partner stirbt. Der Witwer oder die Witwe kann das Testament dann nicht mehr verändern – außer, es gibt eine entsprechende Klausel.

Wie funktioniert enterben?

Grundsätzlich darf man sein Erbe verteilen, wie und an wen man möchte. Wer eine bestimmte Person vom Erbe ausschließen möchte, kann das tun und braucht dafür auch keine Gründe zu nennen. Ganz leer gehen enterbte Verwandte aber nicht aus. Kindern und Ehegatten haben zumindest einen Anspruch auf den Pflichtteil. Gibt es keine anderen Verwandten sind auch Enkel oder Eltern pflichtteilsberechtigt. Sie bekommen dann die Hälfte dessen, was ihnen per Gesetz zustehen würden, wenn der Erblasser kein Testament gemacht hätte. Schließt eine Mutter beispielsweise eines ihrer zwei Kinder von der Erbfolge aus, dann liegt der Pflichtteil bei einem Viertel des Vermögens.

Unter Umständen können Erben auch vom Pflichtteil ausgeschlossen werden. Dafür muss es aber gute Gründe geben. Die liegen etwa vor, wenn der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser nach dem Leben trachtet, ihn misshandelt hat oder sich eines anderen Verbrechens gegen ihn schuldig gemacht hat. Auch wenn der potenzielle Erbe seine Unterhaltspflichten verletzt hat, kann er komplett enterbt werden.

Prasserei verhindern

Der Nachwuchs soll das Vermögen bekommen – aber er soll es nicht verschwenden. Wer verhindern will, dass der Nachlass schnell durchgebracht wird, kann eine Dauertestamentsvollstreckung anordnen. Dann hat der Erbe entweder eine zeitlang gar keinen Zugriff auf das Vermögen, oder er bekommt es in Raten ausgezahlt. Beliebt ist die Dauertestamentsvollstreckung beispielsweise bei Erben, die noch nicht volljährig sind. Aber auch bei überschuldeten Erben kommt sie zur Anwendung: Solange das Vermögen vom Testamentsvollstrecker verwaltet wird, kann es nicht gepfändet werden.

Vom Umgang mit Schwarzgeld

Steuersünder haben in den letzten Jahren deutlich Gegenwind bekommen. Doch immer noch sollen allein auf Schweizer Bankkonten rund 80 Millionen Euro an deutschem Schwarzgeld  schlummern. Viele Steuerflüchtlinge wälzen die Verantwortung für die schwarzen Konten auf ihre Erben ab. Diese können schließlich nicht für einen Steuerbetrug belangt werden, den sie selbst nicht begangen haben. Doch ganz so einfach ist die Sache nicht, schließlich kennen die Steuergesetze auch den Straftatbestand der Steuerhinterziehung durch Unterlassen. Reagieren die Erben nicht schnell genug, kommen sie in Teufels Küche. Taucht in der Vermögensaufstellung beispielsweise ein Nummernkonto in der Schweiz auf, müssen die Erben handeln und das Schwarzgeld unverzüglich den Steuerbehörden melden. Dann wird die Steuer nachträglich festgesetzt. Das Erbe schwindet dann zwar dahin, aber zumindest müssen die Erben keine Strafe fürchten.

Quelle: ntv.de

Newsletter
Ich möchte gerne Nachrichten und redaktionelle Artikel von der n-tv Nachrichtenfernsehen GmbH per E-Mail erhalten.
Nicht mehr anzeigen